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Änderung § 48 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 35d a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 48 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 35d (neu) | (Text neue Fassung)§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten |
1 Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 2 Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten. |
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