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Änderung § 48 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 35d a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 48 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998
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§ 35d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


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1 Die Befugnis zum Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zur Aufklärung und Verfolgung von Verstößen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften wird den zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. 2 Sie unterrichten das Bundesministerium über Mitteilungen an andere Mitgliedstaaten.