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Änderung § 24c Futtermittelverordnung vom 01.03.2009

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§ 24c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2009 geltenden Fassung
§ 24c n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 400
 

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§ 24c (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen


vorherige Änderung

 


Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern.

 

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