Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 10. FuttMRÄndV am 1. September 2010 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen 'Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen' und 'Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind.

(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind.



 
(heute geltende Fassung)