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Änderung § 9a Futtermittelverordnung vom 01.09.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung
§ 9a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel


(Text alte Fassung)

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt.

(Text neue Fassung)

Für Diätfuttermittel werden die in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszwecke festgesetzt, soweit in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9) in der jeweils geltenden Fassung keine besonderen Ernährungszwecke ergänzt oder gestrichen oder dort keine wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale ergänzt, gestrichen oder geändert werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)