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Änderung § 12 Futtermittelverordnung vom 01.09.2010
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2010 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 22.07.2010 BGBl. I S. 996 |
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(Text alte Fassung) § 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
(1) Aus der Bezeichnung muss hervorgehen, ob das Mischfuttermittel als Alleinfuttermittel, Ergänzungsfuttermittel, Mineralfuttermittel, Melassefuttermittel, Milchaustausch-Alleinfuttermittel oder Milchaustausch-Ergänzungsfuttermittel bestimmt ist und für welche Tierart oder Tierkategorie es verwendet werden soll. Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln - ausgenommen NPN-Verbindungen - bestehen, ist die Angabe der Tierart oder Tierkategorie entbehrlich, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere, ausgenommen Hunde und Katzen, kann die Bezeichnung 'Alleinfuttermittel' oder 'Ergänzungsfuttermittel' durch die Bezeichnung 'Mischfuttermittel' ersetzt werden; in diesem Fall gelten die Vorschriften für die Kennzeichnung von Alleinfuttermitteln entsprechend. (2) Mischfuttermittel, die den in Anlage 2 Spalte 2 aufgeführten Typen entsprechen, sind nach Spalte 2 zu bezeichnen. Enthält eine Bezeichnung das Wort 'Futtermittel', auch in einer Wortzusammensetzung, so kann in der Angabe der Wortteil '-mittel' entfallen. (3) Bei Mischfuttermitteln, die zu einem in Anlage 2a Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt sind, ist der Bezeichnung der Wortteil 'Diät-' voranzustellen. |
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