Tools:
Update via:
Änderung § 36a Futtermittelverordnung vom 25.07.2014
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 36a Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 2 12. FuttMRÄndV am 25. Juli 2014 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 36a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.07.2014 geltenden Fassung | § 36a n.F. (neue Fassung) in der am 25.07.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1148 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 36a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, | (Text neue Fassung) 2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, |
3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. ohne Zulassung nach a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 12. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 13. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al44512-0.htm