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Änderung § 12 Futtermittelverordnung vom 07.10.2015
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.10.2015 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 07.10.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 28.09.2015 BAnz AT 06.10.2015 V1 |
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(Text alte Fassung) § 12 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 12 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen |
Ein Futtermittel darf durch Fernkommunikationsmittel nur zum Verkauf angeboten werden, wenn die für das jeweilige Futtermittel erforderlichen Kennzeichnungsangaben nach 1. Artikel 15 Buchstabe a, c, f und g, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 und 2 Buchstabe a und b, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis c und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 und Artikel 20, der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 und 2. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf dem Trägermaterial des jeweiligen Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder vor dem Abschluss eines Fernabsatzvertrags auf andere angemessene Weise bekannt gegeben werden. |
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