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Änderung § 37c Futtermittelverordnung vom 01.12.2015
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§ 37c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2015 geltenden Fassung | § 37c n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.11.2015 BAnz AT 30.11.2015 V2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37c Weitere Anwendung von Vorschriften | |
(1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. |
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