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Änderung § 40 Futtermittelverordnung vom 01.09.2016
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§ 36a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2016 geltenden Fassung | § 40 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.08.2016 BGBl. I S. 1998 |
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(Text alte Fassung) § 36a Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 40 Ordnungswidrigkeiten |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 12 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 6. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 9. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, | (1) Wer eine in § 38 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet, 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 6. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 7. entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. entgegen § 14 Futtermittel verfüttert, |
(Textabschnitt unverändert) 11. ohne Zulassung nach | |
a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) | a) § 17 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 12. einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 13. entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 14. entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35 Absatz 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
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