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Änderung § 51 Futtermittelverordnung vom 01.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 51 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
§ 51 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1219
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Nicht mehr anzuwendende Vorschriften


(Text neue Fassung)

§ 51 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht genannten Vorschriften sind nicht mehr anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 

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