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Änderung § 1 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten; 4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten; 5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden; | |
(Text alte Fassung) 6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs benötigt; 7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist; | (Text neue Fassung) 6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert; 7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist; |
8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält; 9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen; | |
10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt; 11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt; 12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind; 13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind; 14. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG. | 10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG, b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist. |
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel 1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder 2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel. |
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