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Änderung § 1 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 9. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken;

3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten;

4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten;

5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. Tagesration: die Menge der Futtermittel, die ein Tier durchschnittlich je Tag zur Deckung seines Nahrungsbedarfs benötigt;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Zusatzstoffen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Futtermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

(Text neue Fassung)

6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert;

7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist;

8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält;

9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen;

vorherige Änderung

10. Herstellerbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe herstellt und in den Verkehr bringt;

11. Handelsbetrieb: Betrieb, der Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe behandelt und in den Verkehr bringt;

12. Zusatzstoffe mit firmengebundener Zulassung: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil I der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind;

13. sonstige Zusatzstoffe: Zusatzstoffe, die in Anhang C Teil II der Richtlinie 70/524/EWG aufgeführt sind;

14.
EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG.



10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach

a)
Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG,

b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist.


(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel

1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder

2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften

zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel.



 (keine frühere Fassung vorhanden)