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Änderung § 2 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Text alte Fassung) § 2 Art der Kennzeichnung | (Text neue Fassung)§ 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln |
Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dem Futtermittelgesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung oder auf Grund des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung vorgeschriebenen Angaben bei 1. Mischfuttermitteln, Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, Vormischungen oder Zusatzstoffen, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger, 2. Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln nach Anlage 1, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, | (1) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben bei 1. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die in verschlossenen Packungen oder verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger, 2. Einzelfuttermitteln nach Anlage 1 oder Mischfuttermitteln, die lose oder in unverschlossenen Packungen oder unverschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, |
(Textabschnitt unverändert) 3. nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln an gut sichtbarer Stelle der äußeren Umhüllung, und zwar auf der Verpackung oder dem Behältnis selbst oder auf einem mit der Packung oder dem Behältnis fest verbundenen Aufkleber oder Anhänger oder auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem sonstigen Warenbegleitpapier, oder 4. Mischfuttermitteln, die lose in kleinen Mengen von nicht mehr als 50 Kilogramm aus verschlossen gewesenen Packungen oder Behältnissen an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 können die Angaben bei den dort genannten Einzelfuttermitteln, die in kleinen Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm an Tierhalter abgegeben werden, auf einem bei der Ware befindlichen Schild gemacht werden. | |
(2) Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung in deutscher Sprache abgefasst, deutlich lesbar und haltbar ist, sonstige Aufschriften von ihr deutlich getrennt sind und diese ihr nicht entgegenstehen. | |
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