Tools:
Update via:
Änderung § 9 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Futtermittelverordnung, alle Änderungen durch Artikel 1 9. FuttMRÄndV am 24. März 2007 und Änderungshistorie der FuttMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln | |
(Text alte Fassung) (1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen "Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen", "Aminosäuren und ihre Salze sowie analoge Erzeugnisse" und "Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)" nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind. | (Text neue Fassung) (1) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel der Gruppen 'Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen' und 'Nichtproteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen)' nur enthalten, wenn diese in Anlage 1 aufgeführt sind. |
(2) Mischfuttermittel dürfen Einzelfuttermittel, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnen sind, nur enthalten, wenn sie für andere Tiere als Wiederkäuer bestimmt sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5644/al6233-0.htm