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Änderung § 16 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Text alte Fassung) § 16 Zugelassene Zusatzstoffe | (Text neue Fassung)§ 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe |
Die in Anlage 3 Spalte 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden für die in den Gruppenüberschriften und der Spalte 4 oder 5 bestimmten Verwendungszwecke zugelassen. Die Zulassung eines Zusatzstoffes nach Satz 1 besteht nur, solange und soweit nicht eine EG-Zulassungsverordnung eine Regelung für diesen Zusatzstoff trifft oder dessen Zulassung durch eine Verordnung nach Artikel 9g Abs. 5 Satz 2 Buchstabe a oder Artikel 9m Satz 1 der Richtlinie 70/524/EWG aufgehoben wird. | In der Europäischen Gemeinschaft zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe sind im Gemeinschaftsregister der Futtermittel-Zusatzstoffe nach der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 *) aufgeführt. --- *) Amtlicher Hinweis: http://ec.europa.eu/food/food/animalnutrition/feedadditives/registeradditives_en.htm |
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