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Änderung § 16c Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 16c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 16c n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16c Entscheidung über die Weiterleitung des Antrags


(Text neue Fassung)

§ 16c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Außer in den Fällen der Absätze 2 und 3 leitet das Bundesamt Zulassungsanträge nach

1. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 spätestens ein Jahr nach deren Eingang,

2. § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 spätestens ein Jahr vor Ablauf der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Geltungsdauer der Zulassung' festgesetzten Zulassungsdauer

mit allen Angaben und Unterlagen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft und die anderen Mitgliedstaaten weiter. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller Durchschriften der gegebenenfalls nach den Maßgaben des Bundesamtes nach Absatz 3 ergänzten Antragsunterlagen in entsprechender Zahl beizubringen. Werden Zulassungsanträge nach § 16a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der im Anhang der EG-Zulassungsverordnung in der Spalte 'Name und Zulassungsnummer der für das Inverkehrbringen des Zusatzstoffes verantwortlichen Personen' bezeichneten Person (Inhaber der Zulassung) nicht spätestens 18 Monate vor Ablauf der Zulassungsdauer gestellt, ist das Bundesamt nur an die Frist nach Satz 1 Nr. 1 gebunden.

(2) Das Bundesamt darf einen Antrag nur ablehnen, wenn

1. die nach den §§ 16a und 16b erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder

2. eine Prüfung des Zusatzstoffes ergeben hat, dass dieser die Anforderungen nach Artikel 3a der Richtlinie 70/524/EWG nicht erfüllt.

(3) Anstelle der Ablehnung aus den in Absatz 2 Nr. 1 genannten Gründen kann das Bundesamt auch die Vorlage weiterer Angaben und Unterlagen verlangen und bis dahin das Ruhen der Bearbeitung anordnen. In diesem Fall verlängert sich die Jahresfrist nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 um die Zeitspanne des Ruhens der Bearbeitung.