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Änderung § 23 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 23 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen


(Text alte Fassung)

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten,

1.
ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel,

2. einen Zusatzstoff mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet,
zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Zusatzstoff oder

3. eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit der gleichen oder einer anderen Vormischung

zu
mischen. Es ist ferner verboten, ein in Satz 1 genanntes Futtermittel, einen dort genannten Zusatzstoff oder eine dort genannte Vormischung zu Verdünnungszwecken miteinander zu mischen. Wird ein Futtermittel, ein Zusatzstoff oder eine Vormischung mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

(Text neue Fassung)

(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten.

(2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen.

(3)
Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)