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Änderung § 24b Futtermittelverordnung vom 24.03.2007
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§ 24b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung | § 24b n.F. (neue Fassung) in der am 24.03.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel | |
(Text alte Fassung) (1) Abweichend von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d des Futtermittelgesetzes in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Hersteller- oder Handelsbetriebe abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten. | (Text neue Fassung) (1) Abweichend von § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches darf Getreide mit Rückständen an Schädlingsbekämpfungsmitteln nach Anlage 5a Teil C Spalte 1 an Betriebe, die Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel herstellen, behandeln oder in den Verkehr bringen, abgegeben werden, auch wenn die Rückstände die jeweils in Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte überschreiten. Das Getreide darf zur Herstellung von Mischfuttermitteln nur verwendet werden, soweit durch eine geeignete Be- oder Verarbeitung sichergestellt ist, dass die Rückstände diese Höchstgehalte nicht überschreiten. |
(2) Getreide nach Absatz 1 Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. der Gehalt an Rückständen der Schädlingsbekämpfungsmittel nach Anlage 5a Teil C Spalte 5, 2. der Hinweis: 'Getreide enthält überhöhte Rückstände aus Begasungsmitteln. Nicht zur Verfütterung abgeben oder zu Mischfuttermitteln vermischen.'. |
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