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Änderung § 33 Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 33 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 33 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 33 Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt die Anerkennung von Betrieben nach § 29, die Registrierung von Betrieben nach § 31 sowie die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Anerkennung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die Anerkennungen und Registrierungen im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner bekannt, in welchen Veröffentlichungsorganen die anderen Vertragsstaaten das Verzeichnis der anerkannten Betriebe bekannt gemacht haben, die die Voraussetzungen nach dem Anhang der Richtlinie 95/69/EG erfüllen.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)

1.
die Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

2. die Registrierung von Betrieben nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005,

3. die Zulassung von Betrieben nach
§ 29,

4.
die Registrierung von Betrieben nach § 31

sowie
die Rücknahme, den Widerruf, das Ruhen, das Erlöschen und die Änderungen hinsichtlich der Tätigkeit, für die die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist, mit. Das Bundesamt gibt die registrierten Betriebe nach Satz 1 Nr. 2 und 4 und die zugelassenen Betriebe nach Satz 1 Nr. 3 im elektronischen Bundesanzeiger *) bekannt.

(2) Das Bundesamt gibt ferner die Fundstelle des Verzeichnisses der Kommission gemäß Artikel 19 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 bekannt.

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*) Amtlicher Hinweis zu § 33: http://www.ebundesanzeiger.de


 (keine frühere Fassung vorhanden)