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Änderung § 35c Futtermittelverordnung vom 24.03.2007

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§ 35c a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.03.2007 geltenden Fassung
§ 35c n.F. (neue Fassung)
in der am 24.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 335

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35c Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft


(Text neue Fassung)

§ 35c Bescheinigungen


vorherige Änderung

(1) Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen, die in Drittländern hergestellt oder behandelt worden sind, dürfen nicht eingeführt werden, wenn und soweit die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2)
Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund

a)
des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG Nr. L 31 S. 1) oder

b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern
in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9)

in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in
einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und

2.
das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt nicht für Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen,
die vor Wirksamwerden der Bekanntmachung nach Absatz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingeführt worden sind.

(4) Bekanntmachungen nach Absatz 2 Nr. 2 werden mit Beginn des Tages, der auf ihre Veröffentlichung folgt, wirksam, soweit in der Bekanntmachung kein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

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**) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/




(1) Die Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist als Teil der Warenbegleitpapiere bis zur Überführung der Futtermittel in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuführen.

(2) Werden Futtermittel aus
einem Drittland, das nicht Vertragsstaat ist, über andere Mitgliedstaaten zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in das Inland verbracht, so ist der Zollstelle die von dem zuerst berührten Mitgliedstaat bei der Einfuhr ausgestellte Bescheinigung über die durchgeführten futtermittelrechtlichen Kontrollen vorzulegen. Die Zollstelle kann eine deutsche Übersetzung der Bescheinigung verlangen.