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Änderung § 36a Futtermittelverordnung vom 31.12.2005

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§ 36 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2005 geltenden Fassung
§ 36a n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2005 geltenden Fassung
durch Art 1 V v 22.12.2005 I 3707
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Ordnungswidrigkeiten


(Text neue Fassung)

§ 36a Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 13 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen
§ 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

2. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

3. entgegen § 20 dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet oder

4. einen Stoff entgegen § 25 Satz
1 als Futtermittel in den Verkehr bringt oder entgegen § 27 Satz 1 verfüttert.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Textabschnitt unverändert)

1. entgegen § 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 oder 3 Satz 1, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

vorherige Änderung

1a. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

2.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

2a.
entgegen § 23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,

3.
ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,

4. entgegen
§ 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt,

5.
ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

5a.
ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt,

6.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,

7. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

8. entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 15 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 des Futtermittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert oder

2. entgegen § 26 Abs. 2 Lebensmittel vor Ablauf der Wartezeit gewinnt.



2. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist,

3.
entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht,

4.
entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,

5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,

6. entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,

7. entgegen §
23 Abs. 2 Satz 1 oder 2 ein Futtermittel, einen Zusatzstoff oder eine Vormischung mischt,

8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,

9. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,

10.
ohne Anerkennung nach § 28 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 dort genannte Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen herstellt oder behandelt oder Futtermittel dekontaminiert,

11. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,

12.
ohne Genehmigung nach § 29a Abs. 1 oder 2 oder § 31a Abs. 1 oder 2 einen dort genannten Zusatzstoff zu Mischfuttermitteln zugibt oder ein Mischfuttermittel herstellt,

13.
ohne Registrierung nach § 30 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, Abs. 1a oder 2 oder § 33a Abs. 1 Satz 1 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Mischfuttermittel herstellt, Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste oder andere Produkte zum Zweck der Herstellung eines Futtermittels trocknet oder Zusatzstoffe oder Vormischungen behandelt oder

14.
entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder

2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(4) (aufgehoben)


 (keine frühere Fassung vorhanden)