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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 04.07.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2009 durch Artikel 4 des LFGBuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln Zweiter Abschnitt Einzelfuttermittel § 3 Zulassung von Einzelfuttermitteln § 4 Anforderungen an Einzelfuttermittel § 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln § 6 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln in besonderen Fällen § 7 Toleranzen für die Angabe über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzelfuttermitteln Dritter Abschnitt Mischfuttermittel § 8 Anforderungen an Mischfuttermittel § 9 Zusammensetzung von Mischfuttermitteln § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel § 10 Verpackung von Mischfuttermitteln § 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln § 12 Bezeichnung von Mischfuttermitteln § 13 Vorgeschriebene Angaben über Inhaltsstoffe und Zusammensetzung von Mischfuttermitteln § 14 Zusätzliche Angaben bei Mischfuttermitteln § 15 Toleranzen für die Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Mischfuttermitteln Vierter Abschnitt Zulassung und Verwendung von Futtermittel-Zusatzstoffen § 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe §§ 16a bis 22 (aufgehoben) § 16b (aufgehoben) § 16c (aufgehoben) § 16d (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a (aufgehoben) § 18 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln und Mischfuttermitteln mit Futtermittel-Zusatzstoffen § 19 Toleranzen für Futtermittel-Zusatzstoffe Fünfter Abschnitt (aufgehoben) § 20 (aufgehoben) § 21 (aufgehoben) § 22 (aufgehoben) Sechster Abschnitt Unerwünschte Stoffe, Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln, verbotene Stoffe § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen § 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe § 24 Kennzeichnung § 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel | |
(Text alte Fassung) § 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen | (Text neue Fassung) § 24c (aufgehoben) |
§ 25 Verbotene Stoffe Siebenter Abschnitt Fütterungsvorschriften § 26 Fütterungsvorschriften § 27 Fütterungsverbot Achter Abschnitt Anforderungen an Betriebe § 28 Zulassungsbedürftige Betriebe § 29 Zulassung § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe § 29b (aufgehoben) § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe § 30a Anzeigebedürftige Betriebe § 31 Registrierung § 31a (aufgehoben) § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer § 31c (aufgehoben) § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung § 33 Bekanntmachung § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen Neunter Abschnitt Ausnahmegenehmigungen § 34a Ausnahmegenehmigungen Zehnter Abschnitt Überwachung § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung § 35c Bescheinigungen § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft Elfter Abschnitt Mitwirkung des Bundesamtes § 35f Mitwirkung Zwölfter Abschnitt Schlussbestimmungen § 36 Straftaten § 36a Ordnungswidrigkeiten § 36b Ordnungswidrigkeiten § 37 Übergangsregelungen § 37a Technische Festlegungen § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Anlage 1 (zu den §§ 2, 3, 4, 5, 9, 11, 13 und 28) Zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel Anlage 1a (zu den §§ 4, 5 und 13) Nicht zulassungsbedürftige Einzelfuttermittel Anlage 2 (zu §§ 11 bis 14 und 18) Mischfuttermittel Anlage 2a (zu den §§ 9a und 11 bis 13) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt Anlage 3 (aufgehoben) Anlage 4 (zu den §§ 13 und 14) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln Anlage 6 (zu den §§ 25 und 27) Verbotene Stoffe Anlage 7 (aufgehoben) Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2 | |
§ 24c Inverkehrbringen und Verfüttern von Futtermitteln mit Pestizidrückständen | § 24c (aufgehoben) |
Es ist verboten, Futtermittel, die den Anforderungen des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder zu verfüttern. | |
§ 36a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 5 Abs. 1, 5, 6 oder 7, § 11 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3, § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 bis 2a oder 2c, 3 Satz 2 oder Abs. 4 oder § 14 Abs. 2 oder 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 1, entgegen § 18 Abs. 1, 4 Satz 1, Abs. 5, 6, 7 oder 9, § 24 oder § 24b Abs. 2 Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 3. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 oder 12 oder Satz 2 ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt, bei dem eine Angabe nicht richtig oder nicht vollständig gemacht ist, 5. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 eine dort genannte Angabe macht, 6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt, | |
6a. entgegen § 24c ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, | 6a. (aufgehoben) |
7. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) | |
§ 37 Übergangsregelungen | |
(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden. | |
(2) Die §§ 24c und 36 Absatz 2 Nummer 6a gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der vorgenannten Verordnung nicht gelten. | (2) (aufgehoben) |
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