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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 11.12.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Dezember 2009 durch Artikel 2 der FuttEinfVerbVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.12.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 11.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.12.2009 BGBl. I S. 3842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Begriffsbestimmungen | |
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Alleinfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, allein den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 2. Ergänzungsfuttermittel: Mischfuttermittel, die einen gegenüber einem Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierkategorie höheren Gehalt an bestimmten Stoffen, insbesondere Inhalts- oder Zusatzstoffen, aufweisen und die auf Grund ihrer Zusammensetzung dazu bestimmt sind, in Ergänzung anderer Futtermittel den Nahrungsbedarf der Tiere zu decken; 3. Melassefuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die unter Verwendung von Melasse hergestellt sind und mindestens 14 vom Hundert Gesamtzucker, berechnet als Saccharose, enthalten; 4. Mineralfuttermittel: Ergänzungsfuttermittel, die überwiegend aus mineralischen Einzelfuttermitteln zusammengesetzt sind und mindestens 40 vom Hundert Rohasche enthalten; 5. Milchaustauschfuttermittel: Mischfuttermittel, die dazu bestimmt sind, unverändert oder mit Flüssigkeit zubereitet an Mastkälber oder, in Ergänzung oder als Ersatz der postkolostralen Muttermilch, an andere Jungtiere verfüttert zu werden; 6. Tagesration: Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung täglich im Durchschnitt benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 vom Hundert; 7. Inhaltsstoffe: Stoffe - außer Futtermittel-Zusatzstoffen, Mittelrückständen und unerwünschten Stoffen -, die in einem Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel enthalten sind und seinen Futterwert beeinflussen, es sei denn, dass diese Beeinflussung nur unerheblich ist; 8. Mindesthaltbarkeitsdatum: das Datum, bis zu dem das Mischfuttermittel unter angemessenen Aufbewahrungsverhältnissen die seine Qualität bestimmenden Eigenschaften behält; 9. Heimtiere: Tiere von Arten, die üblicherweise von Menschen gehalten, aber nicht verzehrt werden, ausgenommen Tiere, die der Pelzgewinnung dienen; 10. EG-Zulassungsverordnung: Verordnung der Europäischen Gemeinschaft nach a) Artikel 3, 9g Abs. 5, Artikel 9h Abs. 3 oder Artikel 9i Abs. 3 der Richtlinie 70/524/EWG unter Berücksichtigung einer Änderung nach Artikel 11 der Richtlinie 70/524/EWG, | |
(Text alte Fassung) b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), die durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) geändert worden ist. | (Text neue Fassung) b) Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist. |
(2) Werden Einzelfuttermitteln andere Einzelfuttermittel 1. zur Verbesserung der Pressfähigkeit bis zu drei vom Hundert des Gesamtgewichts oder 2. zur Denaturierung nach geltenden Rechtsvorschriften zugesetzt, so gelten sie weiterhin als Einzelfuttermittel. | |
§ 11 Kennzeichnung von Mischfuttermitteln | |
(1) Mischfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. die Bezeichnung nach Maßgabe des § 12, 2. die Gehalte an Inhaltsstoffen und Energie sowie die Zusammensetzung nach Maßgabe der §§ 13 und 14, 3. die Nettomasse, bei flüssigen Mischfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, soweit nicht etwas anderes nach der Fertigpackungsverordnung zulässig ist, 4. das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des Absatzes 4; ergibt die nach § 18 Abs. 1 oder 7 bei dem jeweiligen Mischfuttermittel erforderliche Angabe über den Endtermin der Garantie des Gehalts oder der Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an einen kürzeren Zeitraum, so ist dessen Enddatum für die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums maßgebend, 5. die Bezugsnummer der Partie, 6. der Verwendungszweck und Hinweise für die sachgerechte Verwendung, soweit diese Angaben nicht aus der Bezeichnung hervorgehen, ferner a) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, der Hinweis, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf; b) bei Mischfuttermitteln für Rinder, Schafe oder Ziegen, die nicht proteinhaltige Stickstoffverbindungen (NPN-Verbindungen) nach Anlage 1 Nr. 3 enthalten, die Menge der enthaltenen NPN-Verbindungen, ausgedrückt in Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder je 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist; c) bei Mischfuttermitteln der Anlage 2 die Hinweise nach Spalte 4, sofern diese Mischfuttermittel den Anforderungen nach Spalte 3 entsprechen und mit dem Hinweis 'Normtyp' gekennzeichnet sind; d) bei Diätfuttermitteln der besondere Ernährungszweck nach Anlage 2a Spalte 1, die empfohlene Fütterungsdauer nach Anlage 2a Spalte 6 sowie die in der Gebrauchsanweisung zu machenden Angaben und die sonstigen Angaben nach Anlage 2a Spalte 7, ferner bei Diät-Ergänzungsfuttermitteln Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration, 6a. bei Diätfuttermitteln Hinweise auf die physikalische Beschaffenheit sowie die Be- und Verarbeitung, soweit entsprechende Angaben in Anlage 2a Spalte 5 vorgesehen sind, 6b. bei Mischfuttermitteln, die nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 zu kennzeichnende Einzelfuttermittel enthalten und die für andere Tiere als Wiederkäuer, ausgenommen Heimtiere, bestimmt sind, die Angabe: 'Dieses Mischfuttermittel enthält proteinhaltige Erzeugnisse aus Säugetiergewebe, die nicht an Wiederkäuer verfüttert werden dürfen.', 7. der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen, | |
8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist. | 8. die Zulassungs-Kennnummer des Betriebes nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, oder, soweit dem Betrieb eine Zulassungs-Kennnummer nach Artikel 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 nicht erteilt wird oder noch nicht erteilt worden ist, die Anerkennungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 1 oder die Registrierungs-Kennnummer des Betriebes nach § 33a Abs. 3 Nr. 2, soweit dem Betrieb eine Anerkennungs-Kennnummer oder eine Registrierungs-Kennnummer erteilt worden ist. |
(2) Die Angaben nach Absatz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 müssen zusammengefasst und von anderen Angaben deutlich getrennt sein. Abweichend davon dürfen die in Absatz 1 Nr. 3 bis 5 und 8 genannten Angaben an anderer Stelle angebracht werden; in diesem Fall ist an der in Satz 1 genannten Stelle ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, wo sich diese Angaben befinden. (3) Bei Mischfuttermitteln, die aus zwei oder drei Einzelfuttermitteln bestehen, können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 6, ausgenommen die Angaben über NPN-Verbindungen, entfallen, wenn die Bezeichnung diese Einzelfuttermittel erkennen lässt. (4) Das Mindesthaltbarkeitsdatum muss wie folgt angegeben werden: 1. bei mikrobiologisch leicht verderblichen Mischfuttermitteln: 'spätestens zu verbrauchen am ... (Tag, Monat, Jahr)', 2. bei den übrigen Mischfuttermitteln: 'mindestens haltbar bis ... (Monat und Jahr)'. (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6b bleiben die Kennzeichnungsvorschriften des Anhangs IV Teil II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt. | |
§ 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten | |
(1) Abweichend von § 53 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches dürfen Futtermittel in das Inland verbracht werden, soweit sie 1. unter zollamtlicher Überwachung befördert werden, 2. in Zolllagern, Freilagern oder Lagern in Freizonen gelagert werden, 3. veredelt und umgewandelt werden, solange sich die Futtermittel unter zollamtlicher Überwachung befinden. | |
Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht entsprechen. | Satz 1 gilt nicht für Futtermittel, die den Verboten des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Artikels 15 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nicht entsprechen. |
(2) Waren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unterliegen den Vorschriften des § 57 Abs. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. | |
§ 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung | |
(1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln | (1) Soweit auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1, L 191 vom 28.5.2004, S. 1, L 204 vom 4.8.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, oder eines auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erlassenen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft bei der Einfuhr von Futtermitteln |
1. eine Dokumentenprüfung oder eine Nämlichkeitskontrolle durchzuführen ist, ist diese von den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollstellen (Zollstellen), 2. eine Warenuntersuchung durchzuführen ist, ist diese von den für die Futtermittelüberwachung zuständigen Behörden in Abstimmung mit den Zollstellen durchzuführen. (2) Die Durchfuhr von Futtermitteln erfolgt unter zollamtlicher Überwachung, soweit möglich in Form des Zollverschlusses. | |
§ 36b Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29, 2004 Nr. L 192 S. 34), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission vom 4. März 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet, 2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Abs. 1 und 3 einen Futtermittel-Zusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder 3. entgegen Artikel 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 5 a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde, b) Abs. 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nr. 7 Satz 1, Abschnitt Herstellung Nr. 2 oder 5 Satz 2, Abschnitt Qualitätskontrolle Nr. 4 Satz 1, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 3 oder Abschnitt Dokumentation Nr. 1 oder c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt, 2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet, 3. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder 4. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittel-Zusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt. | |
§ 5 Kennzeichnung von Einzelfuttermitteln | |
(1) Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind: 1. das Wort 'Einzelfuttermittel', 2. die Bezeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, 3. bei den in Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 4 und bei den in Anlage 1 Spalte 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Spalte 3, jeweils bezogen auf die Originalsubstanz, sowie die nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehenen sonstigen Angaben, 4. bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht in Anlage 1a Teil B aufgeführt sind und die einer Gruppe nach Anlage 1a Teil C Spalte 2 zugehören, die Gehalte an den Inhaltsstoffen nach Anlage 1a Teil C Spalte 3, bezogen auf die Originalsubstanz, 5. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln der Gehalt an Wasser, wenn er 14 vom Hundert, bezogen auf die Originalsubstanz, überschreitet, 6. vorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 3 und 4 der Gehalt an salzsäureunlöslicher Asche, wenn er 2,2 vom Hundert, bezogen auf die Trockensubstanz, überschreitet, 7. die Nettomasse, bei flüssigen Einzelfuttermitteln das Nettovolumen oder die Nettomasse, | |
8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 der Kommission vom 7. Februar 2006 (ABl. EU Nr. L 36 S. 25) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet, | 8. bei Einzelfuttermitteln, die aus Material der Kategorie 3 im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1, L 30 vom 3.2.2007, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, hergestellt worden sind, Name und Anschrift des Herstellerbetriebes, die nach Artikel 26 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erteilte amtliche Registernummer sowie die Referenznummer der Partie oder eine dieser vergleichbaren Angabe, die die Feststellung des Ursprungs des Einzelfuttermittels gewährleistet, |
9. bei anderen als unter Nummer 8 genannten Einzelfuttermitteln der Name und die Anschrift des für das Inverkehrbringen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft Verantwortlichen. (2) Bei den in Anlage 1a Teil B aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 2 zu verwenden, wenn das Einzelfuttermittel der in Spalte 3 festgelegten Beschreibung entspricht. (3) Bei den in Anlage 1 aufgeführten Einzelfuttermitteln ist die Bezeichnung nach Spalte 1 zu verwenden. (4) Bei nicht zulassungsbedürftigen Einzelfuttermitteln, die nicht nach Absatz 2 zu bezeichnen sind, ist eine Bezeichnung zu verwenden, die sich von den in der Anlage 1a Teil B Spalte 2 aufgeführten Bezeichnungen unterscheidet und die der Natur des Einzelfuttermittels entspricht. Enthält diese Bezeichnung einen in Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 4 genannten Begriff, so muss das bei der Herstellung des betreffenden Einzelfuttermittels verwendete Verfahren der Beschreibung nach Anlage 1a Teil A Abschnitt III Spalte 3 entsprechen. (5) Die in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 mit den Angaben nach Spalte 2 gekennzeichnet sind: Einzelfuttermittel | anzugeben 1 | 2 1. Einzelfuttermittel nach § 1 Abs. 2 | a) Art des zur Verbesserung der Pressfähigkeit zuge- setzten Einzelfuttermittels b) Art und Gehalt des zur Denaturierung zugesetzten Einzelfuttermittels 2. Einzelfuttermittel, die aus proteinhaltigen Erzeugnis- sen bestehen, die aus Säugetiergewebe gewonnen worden sind, mit Ausnahme von a) Milch und Milcherzeugnissen, b) Gelatine, c) hydrolisierte Proteine, die die Anforderungen des Teils A Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 96/25/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, zur Änderung der Richtlinien 70/524/EWG, 74/63/EWG, 82/471/EWG und 93/74/EWG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 77/101/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 35) in der Fassung des Artikels 2 der Richtlinie 1999/61/EG der Kommission vom 18. Juni 1999 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 79/373/EWG und 96/25/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 162 S. 67) erfüllen, d) Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen sowie e) Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse | 'Dieses Einzelfuttermittel besteht aus proteinhaltigen Erzeugnissen aus Säugetiergewebe, die nicht an Wieder- käuer verfüttert werden dürfen.' (6) Wird eine in den Verkehr gebrachte Partie eines Einzelfuttermittels in mehrere neue Partien aufgeteilt, dürfen die neuen Partien nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den Angaben nach den Absätzen 1 und 5 mit einem Hinweis auf die vorherige Partie, den vorherigen Handelsbetrieb oder den Herstellerbetrieb gekennzeichnet sind. (7) Einzelfuttermittel, die mit Angaben versehen sind, die über die nach den Absätzen 1, 5 und 6 vorgeschriebenen Angaben hinausgehen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sich die Angaben auf nachprüfbare objektive oder messbare Faktoren beziehen und deutlich getrennt von den Angaben nach den Absätzen 1, 5 und 6 sind. | |
§ 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln | |
(1) Der Gehalt an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln nach Anlage 5a Teil A darf die in Anlage 5a Teil B oder C jeweils in Spalte 5 festgesetzten oder die nach Absatz 2 oder 3 ermittelten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Soweit für getrocknete oder verarbeitete Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gelten die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten Höchstgehalte zuzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Erhöhung oder abzüglich einer durch die Herstellung eingetretenen Verringerung. (3) Soweit für Mischfuttermittel keine Höchstgehalte nach Absatz 1 festgesetzt sind, gilt der Höchstgehalt, der sich aus der Summe der für die Einzelfuttermittel nach Anlage 5a Teil B Spalte 5 festgesetzten oder der nach Absatz 2 errechneten Höchstgehalte, berechnet entsprechend ihrem Anteil an dem Mischfuttermittel, ergibt. Für Einzelfuttermittel, die aus mehreren Rohstoffen bestehen, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die in Anlage 5a Teil B Spalte 5 für Futtermittel festgesetzten Höchstgehalte für stoffgleiche Rohstoffe entsprechend anzuwenden sind. | |
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 839/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. L 234 vom 30.8.2008, S. 1) geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten. | (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Erzeugnisse, für die nach Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1097/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 301 vom 17.11.2009, S. 6) geändert worden ist, die Anforderungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht gelten. |
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