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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 24.06.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Juni 2011 durch Artikel 2 der 40. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 2 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT135 2010 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmungen §§ 2 bis 9 (aufgehoben) § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel | |
(Text alte Fassung) § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | (Text neue Fassung) § 10 (aufgehoben) |
§ 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel § 12 (aufgehoben) § 13 Angaben § 14 (aufgehoben) § 15 (aufgehoben) § 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe §§ 16a bis 22 (aufgehoben) § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen § 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe § 24 Kennzeichnung § 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel § 24c Ausnahmen § 25 Verbotene Stoffe § 26 Fütterungsvorschriften § 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote § 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot § 28 Zulassungsbedürftige Betriebe § 29 Zulassung § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe § 29b (aufgehoben) § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe § 30a Anzeigebedürftige Betriebe § 31 Registrierung § 31a (aufgehoben) § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer § 31c (aufgehoben) § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung § 33 Bekanntmachung § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen § 34a Ausnahmegenehmigungen § 34b Einfuhrverbote § 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China § 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung § 35c Bescheinigungen § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft § 35f Mitwirkung § 35g Straftaten § 36 Straftaten § 36a Ordnungswidrigkeiten § 36b Ordnungswidrigkeiten § 37 Übergangsregelungen § 37a Technische Festlegungen § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften § 37c Weitere Anwendung von Vorschriften § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel Anlage 1a (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt Anlage 3 (aufgehoben) Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln Anlage 6 (aufgehoben) Anlage 7 (aufgehoben) Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2 Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen | |
§ 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | § 10 (aufgehoben) |
Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Union auf Grund des Artikels 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen des Anhangs I Teil A der Richtlinie 2008/38/EG in der am 24. Dezember 2010 geltenden Fassung erfüllt. | |
§ 36a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, | 1. (aufgehoben) |
2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, 3. bis 5. (aufgehoben) 6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt, 6a. (aufgehoben) 7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) |
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