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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 26.07.2011
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. Juli 2011 durch Artikel 1 der 42. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.07.2011 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1401 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Begriffsbestimmungen § 2 Probenahme §§ 3 bis 9 (aufgehoben) § 9a Verwendungszwecke für Diätfuttermittel § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel § 11 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel § 12 (aufgehoben) § 13 Angaben § 14 (aufgehoben) § 15 (aufgehoben) § 16 Zugelassene Futtermittel-Zusatzstoffe §§ 16a bis 22 (aufgehoben) | |
(Text alte Fassung) § 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen | (Text neue Fassung) § 23 Unerwünschte Stoffe |
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe § 24 Kennzeichnung § 24a Höchstgehalte an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln § 24b Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel § 24c Ausnahmen § 25 Verbotene Stoffe § 26 Fütterungsvorschriften § 27 Inverkehrbringens- und Verfütterungsverbote § 27a Ausnahmen vom Verfütterungsverbot § 28 Zulassungsbedürftige Betriebe § 29 Zulassung § 29a Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe § 29b (aufgehoben) § 30 Registrierungsbedürftige Betriebe § 30a Anzeigebedürftige Betriebe § 31 Registrierung § 31a (aufgehoben) § 31b Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer § 31c (aufgehoben) § 32 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung § 33 Bekanntmachung § 33a Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe § 34 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen § 34a Ausnahmegenehmigungen § 34b Einfuhrverbote § 34c Einfuhrverbote für bestimmte Erzeugnisse aus der Volksrepublik China § 34d Einfuhrverbote für Guarkernmehl und Erzeugnisse daraus § 35 Ausnahmen von Verbringungsverboten § 35a Eingangsstellen, Anmeldepflicht § 35b Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung § 35c Bescheinigungen § 35d Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 35e Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft § 35f Mitwirkung § 35g Straftaten § 36 Straftaten § 36a Ordnungswidrigkeiten § 36b Ordnungswidrigkeiten § 37 Übergangsregelungen § 37a Technische Festlegungen § 37b Nicht mehr anzuwendende Vorschriften § 37c Weitere Anwendung von Vorschriften § 38 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Einzelfuttermittel Anlage 1a (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke Anlage 2b (zu § 13 Abs. 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt Anlage 3 (aufgehoben) Anlage 4 (zu § 13 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln | |
Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe | Anlage 5 (aufgehoben) |
Anlage 5a (zu §§ 24a und 24b) Rückstände an Schädlingsbekämpfungsmitteln Anlage 6 (aufgehoben) Anlage 7 (aufgehoben) Anlage 7a (zu § 29 Abs. 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 28 Abs. 2 Anlage 8 (zu § 34c Absatz 2) Liste der nach Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen Anlage 9 (zu § 34d Absatz 2) Liste der nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 258/2010 in Deutschland für Futtermittel benannten Kontrollstellen | |
§ 24 Kennzeichnung | |
Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 Spalte 3 keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. | Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen festgesetzt sind, dürfen, wenn der für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzte Höchstgehalt überschritten wird, nur mit einem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, aus dem sich der Anteil des Ergänzungsfuttermittels an der Tagesration ergibt, bei dessen Einhaltung die für ein entsprechendes Alleinfuttermittel in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalte nicht überschritten werden. |
§ 23 Höchstgehalte an unerwünschten Stoffen | § 23 Unerwünschte Stoffe |
(1) Der Gehalt an unerwünschten Stoffen in Futtermitteln darf die in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalte nicht überschreiten. (2) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. (3) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf sein Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anlage 5 Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. | (1) Es ist verboten, ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 574/2011 der Kommission vom 16. Juni 2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 7) geändert worden ist, festgesetzten Höchstgehalt überschreitet, 1. in den Verkehr zu bringen, 2. zu verfüttern oder 3. zu Verdünnungszwecken mit dem gleichen oder einem anderen Futtermittel zu mischen. (2) Wird ein Futtermittel mit einem Gehalt an einem unerwünschten Stoff, der den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt übersteigt, einer geeigneten Behandlung zur Verminderung oder Entfernung (Reinigung) oder zur Inaktivierung (Dekontamination) des unerwünschten Stoffes unterzogen, darf der Gehalt an diesem Stoff nach der Behandlung den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten. |
§ 23a Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe | |
Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anlage 5 Spalte 4 festgesetzt. | Die Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe sind in Anhang II der Richtlinie 2002/32/EG festgesetzt. |
§ 26 Fütterungsvorschriften | |
Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anlage 5 höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anlage 5 keine Höchstgehalte festgesetzt sind. | Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG höhere Gehalte an unerwünschten Stoffen als für entsprechende Alleinfuttermittel festgesetzt sind, dürfen nur zusammen mit anderen Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermitteln verfüttert werden; dabei dürfen in der Tagesration für entsprechende Alleinfuttermittel für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie festgesetzte Höchstgehalte in der Tagesration nicht überschritten werden. Entsprechendes gilt für Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel, für die in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG keine Höchstgehalte festgesetzt sind. |
§ 36a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 10 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 11, § 24 oder § 24b Abs. 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, | |
3. bis 5. (aufgehoben) 6. entgegen § 23 Abs. 2 ein Futtermittel mischt, | 3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 6. (aufgehoben) |
6a. (aufgehoben) 7. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 8. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 8a. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 8b. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. ohne Zulassung nach § 28 Abs. 1 oder 2 Futtermittel dekontaminiert oder Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zweck der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 11. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 12. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittel-Zusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) | |
§ 37 Übergangsregelungen | |
(1) Futtermittel, die der Futtermittelverordnung in der bis zum 23. März 2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum 1. September 2007 erstmals in den Verkehr gebracht werden. | |
(2) (aufgehoben) | (2) Für den in Anhang I Abschnitt VI Nummer 11 der Richtlinie 2002/32/EG bezeichneten Stoff sind die §§ 23, 24 und 26 Satz 1 erst ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. |
§ 37c Weitere Anwendung von Vorschriften | |
Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. | (1) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. September 2010 entstanden sind, sind die §§ 1 bis 9, 9a, 10 bis 15, 18, 19, 24, 25 und 26 Absatz 1, §§ 27, 36 und die Anlagen 1, 1a, 2, 2a, 4 und 6 in der bis zum 31. August 2010 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 26. Juli 2011 entstanden sind, sind die §§ 23, 24, 26 und § 36a Absatz 2 Nummer 6 sowie die Anlage 5 mit Ausnahme der Spalte 4 in der bis zum 25. Juli 2011 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. |
Anlage 5 (zu den §§ 23, 23a, 24 und 26) Unerwünschte Stoffe | Anlage 5 (aufgehoben) |
Vorbemerkung Die aufgeführten Gehalte an unerwünschten Stoffen beziehen sich auf Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen mit 88 v. H. Trockenmasse. Die Gehalte werden, soweit Dioxine betroffen sind, in Nanogramm TEQ je Kilogramm, im Übrigen in Milligramm je Kilogramm angegeben. Unerwünschter Stoff | Futtermittel, Zusatzstoff, Vormischung | Höchstgehalt (siehe Vorbemerkung) | Aktionsgrenzwert (siehe Vorbemerkung) | Anmerkungen und Zusatzinformationen (z. B. Art der durchzuführenden Untersuchungen) 1 | 2 | 3 | 4 | 5 1. Arsen (Gesamt- arsengehalt) 15) 16) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 2 | | - Grünmehl, Luzernegrünmehl und Kleegrünmehl sowie ge- trocknete Zuckerrübenschnitzel und getrocknete melassierte Zuckerrübenschnitzel | 4 - Palmkernexpeller | 4 - Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 10 - Calciumcarbonat | 15 - Magnesiumoxid | 20 - Futtermittel aus der Verarbei- tung von Fischen oder anderen Meerestieren, einschließlich Fisch | 25 - Seealgenmehl und aus See- algen gewonnene Einzelfutter- mittel | 40 Als Tracer verwendete Eisen- partikel | 50 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Verbindungen von Spuren- elementen, ausgenommen: | 30 - Kupfersulfat-Pentahydrat und Kupfercarbonat | 50 - Zinkoxid, Manganoxid und Kupferoxid | 100 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 2 - Alleinfuttermittel für Fische und Pelztiere | 10 Ergänzungsfuttermittel, ausge- nommen: | 4 - Mineralfuttermittel | 12 2. Blei 1) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 10 | | - Grünfutter einschließlich weitere zur Fütterung bestimmte Erzeugnisse wie Heu, Silage und frisches Gras | 30 - Phosphate und kohlensaurer Algenkalk | 15 - Calciumcarbonat | 20 - Hefen | 5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 100 - Zinkoxid | 400 - Mangan(II)-oxid, Eisencarbonat, Kupfercarbonat | 200 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4), ausgenommen | 30 - Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs | 60 Vormischungen | 200 Ergänzungsfuttermittel, ausgenommen: | 10 - Mineralfuttermittel | 15 Alleinfuttermittel | 5 3. Fluor 5) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 150 | | - Futtermittel tierischen Ursprungs, ausgenommen Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 500 - Tiefseegarnelen, wie z. B. Krill | 3.000 - Phosphate | 2.000 - Calciumcarbonat | 350 - Magnesiumoxid | 600 - kohlensaurer Algenkalk | 1.000 Vermiculit (E 561) | 3.000 Ergänzungsfuttermittel - mit ≤ 4 % Phosphor | 500 - mit > 4 % Phosphor | 125 6) Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen - laktierend | 30 - sonstige | 50 - Alleinfuttermittel für Schweine | 100 - Alleinfuttermittel für Geflügel | 350 - Alleinfuttermittel für Küken | 250 - Alleinfuttermittel für Fische | 350 4. Quecksilber (Gesamtquecksilber- gehalt) 18)19) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Einzelfuttermittel aus Fischen oder aus der Verarbeitung von Fischen oder anderen Meeres- tieren | 0,5 | | - Calciumcarbonat | 0,3 | | Ergänzungs- und Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Mineralfuttermittel | 0,2 | | - Ergänzungs- und Alleinfutter- mittel für Fische | 0,2 | | - Ergänzungs- und Alleinfutter- mittel für Hunde, Katzen und Pelztiere | 0,3 | | 5. Nitrit 19) | Fischmehl | 30 (berechnet als Natriumnitrit) | | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 15 (berechnet als Natriumnitrit) - Alleinfuttermittel für Hunde und Katzen mit weniger als 80 vom Hundert Trockenmasse | 6. Cadmium 7) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs | 1 | | Einzelfuttermittel tierischen Ursprungs | 2 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs, ausgenommen: | 2 - Phosphate | 10 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2), ausgenommen: | 10 - Kupferoxid, Mangan(II)-oxid, Zinkoxid und Mangan(II)-sulfat-Monohydrat | 30 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 2 Vormischungen | 15 Mineralfuttermittel | - mit < 7 % Phosphor | 5 - mit ≥ 7 % Phosphor | 0,75 8) Ergänzungsfuttermittel für Heimtiere | 2 Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,5 Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe, Ziegen und Fische, ausgenommen: | 1 - Alleinfuttermittel für Heimtiere | 2 - Alleinfuttermittel für Kälber, Lämmer und Ziegenlämmer und sonstige Alleinfuttermittel | 0,5 7. Aflatoxin B1 | Einzelfuttermittel | 0,02 | | Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen: | 0,02 - Alleinfuttermittel für Milchvieh | 0,005 - Alleinfuttermittel für Kälber und Lämmer | 0,01 Alleinfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02 Andere Alleinfuttermittel | 0,01 Ergänzungsfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen, ausgenommen Ergänzungsfuttermittel für Milchvieh, Kälber und Lämmer | 0,02 Ergänzungsfuttermittel für Schweine und Geflügel, ausgenommen Jungtiere | 0,02 Andere Ergänzungsfuttermittel | 0,005 8. Blausäure | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 50 | | - Leinsamen | 250 - Leinkuchen, Leinextraktionsschrot | 350 - Einzelfuttermittel aus Maniokwurzeln oder Mandeln | 100 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 50 - Alleinfuttermittel für Küken | 10 9. Freies Gossypol 19) | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 20 | | - Baumwollsaat | 5.000 | | - Baumwollsaatkuchen und Baumwollextraktionsschrot | 1.200 | | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 20 | | - Alleinfuttermittel für ausge- wachsene Rinder | 500 | | - Alleinfuttermittel für Schafe und Ziegen, ausgenommen Lämmer | 300 | | - Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen Legehennen, und Kälber | 100 | | - Alleinfuttermittel für Kaninchen, Lämmer und Schweine, ausge- nommen Ferkel | 60 | | 10. Theobromin 16) | Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 300 | | - Alleinfuttermittel für Schweine | 200 - Alleinfuttermittel für Hunde, Ka- ninchen, Pferde und Pelztiere | 50 11. Senföl, flüchtig, berechnet als Ally- lisothiocyanat | Einzelfuttermittel, ausgenommen: | 100 | | - Rapskuchen, Rapsextraktionsschrot | 4.000 Alleinfuttermittel, ausgenommen: | 150 - Alleinfuttermittel für Rinder, Schafe und Ziegen (ausgenommen Jungtiere) | 1.000 - Alleinfuttermittel für Schweine (ausgenommen Ferkel) und Geflügel | 500 12. Vinylthiooxazolidon (Vinyloxazolidinthion) | Alleinfuttermittel für Geflügel, ausgenommen: | 1.000 | | - Alleinfuttermittel für Legegeflügel | 500 13. Mutterkorn (Claviceps purpurea) | Alle Futtermittel, die ungemahlenes Getreide enthalten | 1.000 | | 14. | Unkrautsamen und nicht gemahlene oder in sonstiger Weise zerkleinerte Früchte, die Alka- loide, Glukoside oder andere giftige Stoffe enthalten, einzeln oder insge- samt, darunter | Alle Futtermittel | 3.000 | | Datura sp. 16) | 1.000 15. | Samen und Schalen von Ricinus commu- nis L., Croton tiglium L. und Abrus preca- torius L. und aus deren Verarbeitung gewonnene Erzeug- nisse, soweit solche Samen oder Schalen darin mikroskopisch bestimmbar sind, einzeln oder insge- samt 16) | Alle Futtermittel | 10 16. Crotalaria spp. | Alle Futtermittel | 100 | | 17. Aldrin 18. Dieldrin einzeln oder insgesamt, berechnet als Dieldrin | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,1 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,02 19. Camphechlor (Toxaphen) 9) | - Fisch, sonstige Seetiere, ihre Erzeugnisse und Neben- erzeugnisse, ausgenommen Fischöl | 0,02 | | - Fischöl | 0,2 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,05 20. Chlordan (Summe aus Cis- und Trans-Isomeren und aus Oxychlordan, berechnet als Chlordan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | | - Fette und Öle | 0,05 21. DDT (Summe aus DDT-, DDD- (oder TDE-) und DDE-Isomeren, berechnet als DDT) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,05 | | - Fette und Öle | 0,5 22. Endosulfan (Summe aus alpha- und beta-Isomeren und aus Endosulfansulfat, berechnet als Endosulfan) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,1 | | - Maiskörner und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung | 0,2 - Ölsaaten und Erzeugnisse ihrer Verarbeitung mit Aus- nahme von rohem Pflanzenöl | 0,5 - rohes Pflanzenöl | 1,0 - Alleinfuttermittel für Fische | 0,005 23. Endrin (Summe aus Endrin und delta-Ketoendrin, berechnet als Endrin) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,05 24. Heptachlor (Summe aus Heptachlor und Hepta- chlorepoxid, berechnet als Heptachlor) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,2 25. Hexachlorbenzol (HCB) | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,01 | | - Fette und Öle. | 0,2 26. Hexachlorcyclohexan (HCH) | | | | 26.1. alpha-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,02 | | - Fette und Öle | 0,2 26.2. beta-Isomere | Alle Einzelfuttermittel, ausge- nommen: | 0,01 | | - Fette und Öle | 0,1 Alle Mischfuttermittel, ausge- nommen: | 0,01 - Mischfuttermittel für Milch- vieh | 0,005 26.3. gamma-Isomere | Alle Futtermittel, ausgenommen: | 0,2 | | - Fette und Öle | 2,0 27. Dioxin 10) (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12) ) PCDD/F 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | 0,75 | 0,5 | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 0,75 | 0,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1 | 0,5 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 2 | 1 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,75 | 0,5 Fischöl | 6 | 5 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 1,25 13) | 1 Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 2,25 | 1,75 Zusatzstoffe Kaolinit-Tone, Calcium-Sulfat-Dihydrat, Vermiculith, Natrolith-Phonolith, synthetische Calciumaluminate und Klinoptilith sedimentärer Herkunft aus den Funktionsgruppen Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 0,75 | Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | | 0,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 1 | 0,5 Vormischungen | 1 | 0,5 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,75 | 0,5 Mischfutter für Fische sowie für Heimtiere | 2,25 | 1,75 27a. Summe der Dioxine und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | 1,25 | | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 1,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 1,5 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 3 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 1,25 Fischöl | 24 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 4,5 13) Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 11 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 1,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 1,5 Vormischungen | 1,5 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 1,5 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere | 7 27b. Dioxinähnliche PCB (Summe der polychlorierten Biphenyle (PCB), ausgedrückt in Toxizitäts- äquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (1997 12)) 11) | Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs mit Ausnahme von pflanzlichen Ölen und Nebenerzeugnissen | | 0,35 | Pflanzliche Öle und ihre Nebenprodukte | 0,5 Einzelfuttermittel mineralischen Ursprungs | 0,35 Tierisches Fett einschließlich Milchfett und Eifett | 0,75 Sonstige Erzeugnisse von Landtieren einschließlich Milch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eierzeugnisse | 0,35 Fischöl | 14 Fisch, sonstige Wassertiere, ihre Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse, ausgenommen Fischöl und Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 2,5 Fischprotein-Hydrolysate, die mehr als 20 % Fett enthalten | 7 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Bindemittel 3) und der Trennmittel 4) | 0,5 Zusatzstoffe der Funktionsgruppe der Spurenelementverbindungen 2) | 0,35 Vormischungen | 0,35 Mischfuttermittel, ausgenommen Mischfuttermittel für Pelztiere, Heimtiere und Fische | 0,5 Mischfuttermittel für Fische sowie für Heimtiere | 3,5 28. (gestrichen) | Alle Futtermittel | Saaten und Früchte und aus deren Ver- arbeitung gewonnene Erzeugnisse der ne- benstehenden Pflan - zenarten dürfen in Futtermitteln nur in nicht bestimmbarer Menge vorhanden sein. | | 29. (gestrichen) 30. Buchecker, ungeschält - Fagus silvatica L. 31. (gestrichen) 32. (ohne Inhalt) 20) 33. Purgierstrauch - Jatropha curcas L. 34. (ohne Inhalt) 17) 35. Indischer Braunsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. Ssp. integrifolia (West.) Thell. 36. Sareptasenf - Brassica juncea (L.) Cern. und Coss. ssp. juncea 37. Chinesischer Gelbsenf - Brassica juncea (L.) Czern. und Coss. ssp. juncea var. lutea Batalin 38. Schwarzer Senf - Brassica nigra (L.) Koch 39. Abessinischer (äthiopischer) Senf - Brassica carinata A. Braun 40. Lasalocid- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | | Mischfuttermittel für | | | - Hunde, Kälber, Kaninchen, Pferde, laktierende Tiere, Legegeflügel, Puten (älter als 12 Wochen) und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 1,25 | | - Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Lasalocid-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 1,25 | | - sonstige Tierarten | 3,75 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Lasalocid- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Lasalocid-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 41. Narasin 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | | Mischfuttermittel für | | | - Puten, Kaninchen, Pferde, Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,7 | | - Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Narasin verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | | - sonstige Tierarten | 2,1 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Narasin nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Narasin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 42. Salinomycin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Puten, Legegeflügel und Junghennen (älter als 12 Wochen) | 0,7 | | - Masthühner, Junghennen (jünger als 12 Wochen) und Mastkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Salinomycin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | | - sonstige Tierarten | 2,1 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Salinomycin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Salinomycin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 43. Monensin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 1,25 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Hunde, kleine Wieder- käuer (Schafe und Ziegen), Enten, Rinder, Milchkühe, Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 16 Wochen) | 1,25 | | - Masthühner, Junghennen (jünger als 16 Wochen) und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Monensin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 1,25 | | - sonstige Tierarten | 3,75 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Monensin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Monensin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 44. Semduramicin- Natrium 14) | Einzelfuttermittel | 0,25 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,25 | | - Masthühner während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Semduramicin-Natrium verboten ist (Endmastfutter) | 0,25 | | - sonstige Tierarten | 0,75 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Semduramicin- Natrium nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Semduramicin-Natrium führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 45. Maduramicin- Ammonium- Alpha 14) | Einzelfuttermittel | 0,05 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Kaninchen, Puten (älter als 16 Wochen), Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,05 | | - Masthühner und Puten (jünger als 16 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Maduramicin-Ammonium-Alpha verboten ist (Endmastfutter) | 0,05 | | - sonstige Tierarten | 0,15 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Maduramicin- Ammonium-Alpha nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Maduramicin-Ammonium-Alpha führt, wenn die Verwendungs- hinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 46. Robenidin- Hydrochlorid 14) | Einzelfuttermittel | 0,7 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,7 | | - Masthühner, Mast- und Zucht- kaninchen sowie Puten während des Zeitraums vor der Schlach- tung, in dem die Verwendung von Robenidin-Hydrochlorid verboten ist (Endmastfutter) | 0,7 | | - sonstige Tierarten | 2,1 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Robenidin- Hydrochlorid nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Robenidin-Hydrochlorid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 47. Decoquinat 14) | Einzelfuttermittel | 0,4 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel und Junghennen (älter als 16 Wochen) | 0,4 | | - Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Decoquinat verboten ist (Endmastfutter) | 0,4 | | - sonstige Tierarten | 1,2 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Decoquinat nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Decoquinat führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 48. Halofuginon- Hydrobromid 14) | Einzelfuttermittel | 0,03 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Puten (älter als 12 Wochen) | 0,03 | | - Masthühner und Puten (jünger als 12 Wochen) während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Halofuginon-Hydrobromid verboten ist (Endmastfutter) | 0,03 | | - sonstige Tierarten außer Jung- hennen (jünger als 16 Wochen) | 0,09 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Halofuginon- Hydrobromid nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Halofuginon-Hydrobromid führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 49. Nicarbazin 14) | Einzelfuttermittel | 0,5 | | Mischfuttermittel für | | | - Pferde, Legegeflügel und Jung- hennen (älter als 16 Wochen) | 0,5 | | - Masthühner während des Zeit- raums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Nicar- bazin (in Kombination mit Narasin) verboten ist (Endmastfutter) | 0,5 | | - sonstige Tierarten | 1,5 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Nicarbazin (in Kombination mit Narasin) nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Nicarbazin führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 50. Diclazuril 14) | Einzelfuttermittel | 0,01 | | Mischfuttermittel für | | | - Legegeflügel, Junghennen (älter als 16 Wochen) und Mast- puten (älter als 12 Wochen) | 0,01 | | - Mast- und Zuchtkaninchen während des Zeitraums vor der Schlachtung, in dem die Verwendung von Diclazuril verboten ist (Endmastfutter) | 0,01 | | - sonstige Tierarten außer Jung- hennen (jünger als 16 Wochen), Masthühner und Mastputen (jünger als 12 Wochen) | 0,03 | | Vormischungen zur Verwendung in Futtermitteln, in denen Diclazuril nicht verwendet werden darf | Der Gehalt, der im Futtermittel nicht zu mehr als 50 vom Hundert des für das Futtermittel jeweils festgelegten Höchstgehaltes an Diclazuril führt, wenn die Verwendungshinweise für die Vormischung befolgt werden. | | 1) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Blei, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 2) Anhang I Nr. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 3) Anhang I Nr. 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 4) Anhang I Nr. 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. EU Nr. L 268 S. 29). 5) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Fluor, wobei 20 Minuten lang mit Salzsäure 1 N bei Umgebungstemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 6) Gehalt an Fluor je 1 % Phosphor. 7) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Cadmium, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 8) Gehalt an Cadmium je 1 % Phosphor, höchstens jedoch 7,5 mg/kg. 9) Summe der Indikatorkongenere CHB 26, 50, 62 (weitere Erläuterung siehe Fußnote der Richtlinie 2006/77/EG). 10) Erzeugnisse, die unter Nummer 27 aufgeführt sind, müssen sowohl den jeweils für sie dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für Dioxin als auch den jeweils für sie in Nummer 27a Spalte 3 festgesetzten Höchstgehalt für die Summe von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB einhalten. 11) Konzentrations-Obergrenzen werden aufgrund der Annahme berechnet, dass sämtliche Werte der einzelnen Kongenere, die unter der Quantifizierungsgrenze liegen, gleich der Quantifizierungsgrenze sind. 12) Die Berechnungsmethode ist folgender Quelle zu entnehmen: Schlussfolgerungen des Treffens einer Expertengruppe der Weltgesundheitsorganisation in Stockholm, Schweden, 15. bis 18. Juni 1997; nach: 'Van den Berg und andere', 1998, Toxic Equivalency Factors (TEFs) for PCBs, PCDDs, PCDFs for humans and wildlife. Environmental Health Perspective, 106 (12), 775-792. 13) Für Frischfisch, der direkt angeliefert und ohne Zwischenverarbeitung zur Erzeugung von Futtermitteln für Pelztiere verwendet wird, gilt der Höchstgehalt nicht; Höchstgehalte von 4,0 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg Produkt und 8,0 ng WHO-PCDD/F-PCB-TEQ/kg Produkt gelten dagegen für Frischfisch, der zur direkten Verfütterung an Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere verwendet wird. Die Erzeugnisse und verarbeiteten tierischen Proteine, die aus diesen Tieren (Pelztiere, Heimtiere, Zoo- oder Zirkustiere) gewonnen werden, dürfen nicht in die Lebensmittelkette gelangen und dürfen nicht an Tiere, die zur Lebensmittelgewinnung gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, verfüttert werden. 14) Diese Position ist ab dem 1. Juli 2009 anzuwenden. Die Höchstgehalte gelten nur, wenn die Gehalte an dem jeweiligen Wirkstoff in den Futtermitteln auf eine Verschleppung zurückzuführen sind. Ist in einer EG-Zulassungsverordnung ein abweichender Gehalt festgelegt, ist dieser anzuwenden. 15) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Arsen, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 16) Die Nummern 1, 10, 14 und 15 sind bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 17) Die Nummer 34 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 in der am 3. März 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 18) Die Höchstgehalte beziehen sich auf eine analytische Bestimmung von Quecksilber, wobei 30 Minuten lang in Salpetersäure (5 Gew.-%) bei Siedetemperatur extrahiert wird. Es können auch gleichwertige Extraktionsverfahren verwendet werden, die nachweislich einen gleichen Extraktionswirkungsgrad besitzen. 19) Die Nummern 4, 5 und 9 sind bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden. 20) Die Nummer 32 ist bis zum Ablauf des 31. Oktober 2010 in der am 14. Juli 2010 geltenden Fassung anzuwenden. |
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