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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 13.12.2014
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 13. Dezember 2014 durch Artikel 1 der 49. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.12.2014 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 13.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2014 BGBl. I S. 1997 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel | |
(1) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1070/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG durch Aufnahme der Unterstützung des Gelenkstoffwechsels bei Osteoarthritis bei Hunden und Katzen als besonderer Ernährungszweck in das Verzeichnis der Verwendungszwecke (ABl. L 306 vom 23.11.2010, S. 42) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 | |
(Text alte Fassung) der Richtlinie 2008/38/EG in der am 20. Februar 2014 geltenden Fassung erfüllt. | (Text neue Fassung) der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. |
(2) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 5/2014 der Kommission vom 6. Januar 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 3) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 | |
der Richtlinie 2008/38/EG in der am 20. Februar 2014 geltenden Fassung erfüllt. | der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Dabei sind der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und der festgesetzte besondere Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung' in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) anzuwenden. (3) Ein Diätfuttermittel darf zu einem durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 der Kommission vom 22. Oktober 2014 zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke (ABl. L 304 vom 23.10.2014, S. 81) in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG festgesetzten besonderen Ernährungszweck nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es die jeweiligen ergänzenden Anforderungen 1. des Anhangs I Teil A Nummer 1, 2, 4, 5, 7 und 8 und 2. des Anhangs I Teil A Nummer 3 und 6 der Richtlinie 2008/38/EG in der am 13. Dezember 2014 geltenden Fassung erfüllt. Satz 1 gilt nicht für den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Gewichtszunahme, Rekonvaleszenz' und den durch die Verordnung (EU) Nr. 1123/2014 festgesetzten besonderen Ernährungszweck 'Stabilisierung der physiologischen Verdauung'. |
§ 36a Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, | 1. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ein Diätfuttermittel in den Verkehr bringt, |
2. entgegen § 11 oder § 24 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 3. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 4. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert, 5. entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt, 6. entgegen § 25 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, 7. entgegen § 26 Futtermittel verfüttert, 8. entgegen § 27 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt, 9. entgegen § 27 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, 10. ohne Zulassung nach a) § 28 Absatz 1 Futtermittel dekontaminiert, b) § 28 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet, c) § 28 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt, 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 8 Satz 1 oder § 31 Abs. 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 7 oder 8 Satz 2 oder § 31 Abs. 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt, 12. entgegen § 30a Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 13. entgegen § 34 Abs. 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 34 Abs. 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 oder § 30 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel einführt oder 2. entgegen § 35a Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (4) (aufgehoben) | |
§ 36b Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, L 192 vom 29.5.2004, S. 34, L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Abs. 1 einen Futtermittelzusatzstoff in Verkehr bringt, verarbeitet oder verwendet, 2. entgegen Artikel 10 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 einen Futtermittelzusatzstoff, der in das Register nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe b Satz 2 eingetragen ist, in Verkehr bringt oder 3. entgegen Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 eine Vormischung von Zusatzstoffen in Verkehr bringt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1, L 50 vom 23.2.2008, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 225/2012 (ABl. L 77 vom 16.3.2012, S. 1) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 5 a) Abs. 1 die Bestimmungen des Anhangs I Teil A Abschnitt II Nr. 1 Satz 2 auf Verlangen der zuständigen Behörde, b) Absatz 2 die Bestimmungen des Anhangs II Abschnitt Einrichtungen und Ausrüstungen Nummer 7 Satz 1 oder Nummer 10, Abschnitt Herstellung Nummer 2, 5 Satz 2, Nummer 7 oder Nummer 8, Abschnitt Qualitätskontrolle Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, Abschnitt Dioxinüberwachung Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a, b, c, d, e Satz 1 oder Buchstabe f, Nummer 5 oder Nummer 7, Abschnitt Lagerung und Beförderung Nummer 1 erster Halbsatz, Nummer 3 oder Nummer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 oder Abschnitt Dokumentation Nummer 1 oder c) Abs. 5 die Bestimmungen des Anhangs III Abschnitt Vorschriften für Stall- und Fütterungseinrichtungen Satz 3 oder Abschnitt Fütterung Nr. 1 Satz 1 oder Nr. 2 Satz 3 nicht erfüllt, 2. entgegen Artikel 5 Abs. 6 sich ein Futtermittel beschafft oder ein Futtermittel verwendet, 3. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a einen dort genannten Nachweis nach Aufforderung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht unverzüglich erbringt, 4. entgegen Artikel 11 eine Tätigkeit ohne Registrierung oder Zulassung ausübt oder 5. entgegen Artikel 23 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass Futtermittel aus Drittländern nur unter den dort genannten Bedingungen eingeführt werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, L 192 vom 22.7.2011, S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 4) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass das Futtermittel den dort genannten Anforderungen entspricht, 2. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit a) Artikel 11 Absatz 4, dieser in Verbindung mit Anhang II Nummer 1, 2 oder 4, b) Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Absatz 3, c) Artikel 14 Absatz 1 oder Absatz 2, d) Artikel 19, e) Artikel 20 Absatz 1 oder f) Artikel 22 Absatz 1, dieser in Verbindung mit Anhang VI Kapitel II Nummer 2 oder 3 oder Anhang VII Kapitel II Nummer 2 oder 3, als Futtermittelunternehmer, der ein Futtermittel in den Verkehr bringt, nicht sicherstellt, dass ein Futtermittel in der dort genannten Weise gekennzeichnet, verpackt oder aufgemacht wird, 3. ohne Zulassung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 3 einen dort genannten Futtermittelzusatzstoff verwendet, 4. entgegen Artikel 9 ein Futtermittel für besondere Ernährungszwecke in den Verkehr bringt oder 5. entgegen Artikel 15, auch in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Halbsatz 1 und Absatz 2, Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis d Satz 1 und Buchstabe e, dieser auch in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 2, und Buchstabe f, Artikel 18 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 16 Abs. 5, auch in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 3, der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 einen Futtermittelzusatzstoff oder eine Vormischung in Verkehr bringt. | |
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 323/2014 (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 12) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 6 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1021/2014 (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 32) geändert worden ist, als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. |
(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, auch in Verbindung mit Satz 2, ein Einzelfuttermittel oder ein Mischfuttermittel in den Verkehr bringt. (7) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1135/2009 der Kommission vom 25. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/798/EG (ABl. L 311 vom 26.11.2009, S. 3, L 161 vom 29.6.2010, S. 12) bei Sendungen von Ammoniumbicarbonat, das für Futtermittel bestimmt ist, sowie bei Sendungen von Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten, eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. | |
(8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Sonnenblumenöl, dessen Ursprung oder Herkunft die Ukraine ist, wegen des Risikos einer Kontamination durch Mineralöl sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2008/433/EG (ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 36) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 91/2013 der Kommission vom 31. Januar 2013 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Ghana und Indien, Okra und Curryblättern aus Indien sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission (ABl. L 33 vom 2.2.2013, S. 2) als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. (10) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig | (8) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 1) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 2. entgegen Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 ein dort genanntes Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt. | |
(9) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission vom 13. August 2014 zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 (ABl. L 242 vom 14.8.2014, S. 4) verstößt, indem er als Futtermittelunternehmer oder als sein Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 7 Absatz 2 das dort genannte Dokument nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder 2. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert. | |
Anlage 2a (zu § 11 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke | |
Vorbemerkungen 1. Ist in Spalte 2 für denselben besonderen Ernährungszweck mehr als eine Gruppe wesentlicher ernährungsphysiologischer Merkmale aufgeführt, so können sowohl eine als auch mehrere Merkmalsgruppen angegeben werden. 1a. Ist in Spalte 2, 4 oder 5 eine Gruppe von Futtermittelzusatzstoffen aufgeführt, muss der jeweils verwendete Futtermittelzusatzstoff für den Zweck, für den er verwendet wird, zugelassen sein. 1b. Ist ein Futtermittel für mehr als einen in Spalte 1 aufgeführten besonderen Ernährungszweck bestimmt, muss es die für den jeweiligen besonderen Ernährungszweck in Spalte 2 festgelegten wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale erfüllen. 2. Ist ein Inhaltsstoff nach Spalte 4 mit der Angabe '(insgesamt)' versehen, so sind der natürliche Gehalt oder gegebenenfalls die Summe aus natürlichem Gehalt und der Menge des zugesetzten Stoffes anzugeben. 3. Die in Spalte 4 oder 5 mit der Angabe '(falls zugesetzt)' versehenen Stoffe müssen angegeben werden, wenn sie dem Futtermittel zugesetzt worden sind, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen. 4. Die empfohlene Fütterungsdauer nach Spalte 6 gibt an, in welchem Zeitraum der besondere Ernährungszweck normalerweise erreicht sein sollte. Besonderer Ernährungs- zweck | wesentliche ernährungs- physiologische Merkmale | Tierart oder Tierkategorie | anzugebende Inhaltsstoffe, Energiegehalte | Hinweise zur Zusammen- setzung (Ein- zelfuttermittel, Zusatzstoffe) | empfohlene Fütter- ungsdauer | a) Angaben in der Gebrauchsanweisung b) sonstige Angaben 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 Verringerung der Gefahr der Azidose | niedriger Ge- halt an leicht vergärbaren Kohlenhydra- ten, hohe Pufferkapa- zität | Wiederkäuer | Stärke Gesamt- zucker | | höchstens 2 Monate, bei Milchkühen höchstens 2 Monate ab Beginn der Laktation | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehalts an Rohfaser und leicht vergärbaren kohlen- hydrathaltigen Stoffen Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Insbesondere für Hochleistungskühe' oder 'Ins- besondere für intensiv gefüt- terte (Angabe der betreffenden Wiederkäuerkategorie)' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Ausgleich bei chronischer Störung der Dickdarm- funktion | leicht ver- dauliche Fasern | Pferde ein- schließlich Ponys | n-3-Fettsäu- ren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Faserquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver- abreichung Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Ausgleich bei chronischer Insuffizienz der Dünn- darmfunk- tion | Präcaecal leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate, Pro- teine und Fette | Pferde ein- schließlich Ponys | | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel als Quelle von Kohlen- hydraten, Proteinen und Fetten (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben über die Art der Ver- abreichung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Bei speziell auf die Bedürfnisse sehr alter Tiere abgestellten Diät- futtermitteln ist neben der Anga- be der Tierart oder Tierkategorie ein Hinweis 'alte Tiere' aufzu- nehmen. Verringerung der Gefahr des Fett- leber- syndroms | niedriger Energiege- halt, hoher Anteil an umsetzbarer Energie aus Lipiden mit hohem Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren | Legehennen | mehrfach ungesättigte Fettsäuren Energiegehalt | | bis zu 12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Prozentsatz an umsetzbarer Energie aus Lipiden Regulierung der Glucose- versorgung - Diabetes mellitus - | niedriger Kohlenhy- dratgehalt mit schneller Glucosefrei- setzung | Hunde und Katzen | Stärke Gesamt- zucker Fructose (falls zuge- setzt) essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Quelle kurz- und mittel- kettiger Fett- säuren (falls zugesetzt) kohlen- hydrathaltige Einzelfutter- mittel (gege- benenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Verringerung der Gefahr von Harn- steinbildung | niedriger Phosphor- und Magne- siumgehalt, harnsäuern- de Stoffe | Wiederkäuer | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | harnsäu- ernde Einzel- futtermittel oder Zusatz- stoffe (falls zugesetzt) | bis zu 6 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Besonders für intensiv gefütterte Jungtiere' 'Wasser zur freien Aufnahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Unterstüt- zung der Hautfunk- tion bei Der- matose und übermäßi- gem Haar- ausfall | hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren | | bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' | |
Unterstüt- zung der Herzfunktion bei chroni- scher Herz- insuffizienz | niedriger Natriumge- halt, weites Kalium/ Natrium- Verhältnis | Hunde und Katzen | Natrium Kalium Magnesium | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' | |
Regulierung des Fettstoff- wechsels bei Hyper- lipidämie | niedriger Fettgehalt, hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | | zunächst bis zu 2 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Verringerung der Gefahr der Ketose/ Azetonämie | glucose- liefernde Energie- quellen | Milchkühe und Mutter- schafe | Propan-1,2- diol (falls als Glucoseliefe- rant zuge- setzt) Glycerin (falls als Glucose- lieferant zugesetzt) | energiehal- tige Einzel- futtermittel, glucose- liefernde Ein- zelfuttermittel oder Zusatz- stoffe als Energiequelle | 3-6 Wochen nach dem Abkalben die letzten 6 Wochen vor und die ersten 3 Wochen nach dem Lammen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Es kann empfohlen werden, das Diätfuttermittel auch zum Zwecke der Ketoserekonvaleszenz zu verfüttern. | |
Verringerung der Kupfer- speicherung in der Leber | niedriger Kupfergehalt | Hunde | Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlän- gerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' | |
Unterstüt- zung der Leberfunk- tion bei chronischer Leber- insuffizienz | hochwer- tiges Protein, mittlerer Pro- teingehalt, hoher Gehalt an essen- tiellen Fett- säuren und hoher Gehalt an leicht ver- daulichen Kohlenhy- draten | Hunde | - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren - leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate (gegebe- nenfalls mit Angabe ihrer Be- handlung) - Natrium - Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten' b) Hinweis auf Verpackung, Behält- nis, Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlän- gerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' hochwer- tiges Protein, mittlerer Pro- teingehalt und hoher Gehalt an essentiellen Fettsäuren | Katzen | - Protein- quelle(n) - Gehalt an essentiellen Fettsäuren Natrium - - Kupfer (insgesamt) | | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Hinweis in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten' b) Hinweis auf Verpackung, Behält- nis, Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung oder Verlän- gerung der Verfütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' hochwer- tiges Protein, niedriger Proteinge- halt, leicht verdauliche Kohlenhy- drate | Pferde ein- schließlich Ponys | Methionin Cholin n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Protein- und Faserquelle, leicht ver- dauliche Kohlenhy- drate (gege- benenfalls Angabe ihrer Bearbeitung) | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angaben der Art der Verabrei- chung (z. B. viele kleine Rationen pro Tag) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Ver- längerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzu- holen.' Ausgleich bei Malabsorp- tion/Verdau- ungsinsuffi- zienz | niedriger Gehalt an gesättigten Fettsäuren, hoher Gehalt fettlöslicher Vitamine | Geflügel außer Gänse und Tauben | Vitamin A (insgesamt) Vitamin D (insgesamt) Vitamin E (insgesamt) Vitamin K (insgesamt) | | innerhalb der ersten 2 Wochen nach dem Schlupf | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' b) Prozentsatz gesättigter Fett- säuren bezogen auf die Gesamt- fettsäuren Verringerung der Gefahr des Milchfie- bers a) | niedriger Calcium- gehalt oder | Milchkühe | Calcium Phosphor Magnesium | | 1-4 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Nur bis zum Abkalben verfüttern.' enges Kationen/ Anionen- Verhältnis | Calcium Phosphor Natrium Kalium Chloride Schwefel hoher Gehalt an Zeolit (synthetisches Natrium-Alu- miniumsilikat) | Gehalt an synthetischem Natrium-Alu- miniumsilikat | 2 Wochen vor dem Abkalben | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: - 'Die Menge des Fut- termittels ist so zu beschränken, dass eine tägliche Aufnah- me von 500g Na- trium-Aluminiumsili- kat pro Tier nicht überschritten wird.' - 'Nur bis zum Abkal- ben verfüttern.' b) Hinweise auf Verpa- ckung, Behältnis oder Etikett: - Gebrauchsanwei- sung, d. h. Anzahl der Anwendungen und Dauer vor und nach dem Abkalben; - 'Es wird empfohlen, vor der Verwendung den Rat eines Fach- mannes einzuholen.' hoher Cal- ciumgehalt in Form von leicht verfüg- baren Calcium- salzen | Gesamtgehalt an Calcium, Quellen und jeweilige Cal- ciummenge | Beginn bei den ersten Geburts- anzeichen bis zwei Tage nach der Geburt Minderung von Nähr- stoff- unverträg- lichkeiten | ausgewählte Eiweißquellen oder ausgewählte Kohlenhy- dratquellen | Hunde und Katzen | essentielle Fettsäuren (falls zuge- setzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle Einzelfutter- mittel als Kohlenhy- dratquelle | 3-8 Wochen bei Nach- lassen der Intoleranzer- scheinungen unbegrenzt weiterver- wendbar | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' | |
Unterstützung der Nierenfunk- tion bei chroni- scher Nieren- insuffizienz | niedriger Phosphorgehalt, niedriger Proteingehalt, jedoch hoch- wertiges Protein oder | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monate. Wird das Diät- futtermittel bei akuter Nieren- insuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen. | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Wasser zur freien Aufnahme anbieten.' b) Hinweis auf Ver- packung, Behältnis oder Etikett: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Es kann empfohlen werden, das Diätfutter- mittel auch bei akuter Niereninsuffizienz zu verfüttern. niedrige Phos- phatabsorption durch Aufnahme von Lanthancar- bonat-Octahy- drat | ausge- wachsene Katzen | Calcium Phosphor Kalium Natrium Lanthancarbo- nat-Octahydrat essentielle Fettsäuren (falls zugesetzt) Unterstüt- zung der Nierenfunk- tion bei chronischer Niereninsuf- fizienz | niedriger Proteinge- halt, jedoch hochwertiges Protein, niedriger Phosphor- gehalt | Pferde ein- schließlich Ponys | Calcium Phosphor Kalium Magnesium Natrium | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | zunächst bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' | |
Verringerung der Oxalat- steinbildung | niedriger Calciumge- halt, niedriger Vitamin-D- Gehalt, harnalkalisie- rende Stoffe | Hunde und Katzen | Phosphor Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Vitamin D (insgesamt) Hydroxy- prolin | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoff als harnalka- lisierende Stoffe | bis zu 6 Monaten | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Linderung akuter Resorp- tionsstörun- gen des Darms | hoher Elek- trolytgehalt, leicht ver- dauliche Einzelfutter- mittel | Hunde und Katzen | Natrium Kalium | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als Quelle der Quellstoffe (falls zuge- setzt) | 1-2 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei und nach akutem Durchfall' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' Rekonvales- zenz/Unter- gewicht | hohe Kon- zentration an wichtigen Nährstoffen, leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Pferde ein- schließlich Ponys | n-3- und n-6- Fettsäuren (falls zuge- setzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | bis zur Genesung | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung bei Futtermitteln zur Verabreichung mit Hilfe von Schlundsonden: 'Verabreichung unter tierärzt- licher Aufsicht' Ausgleich von Elektro- lytverlusten bei über- mäßigem Schwitzen | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfüg- bare Kohlen- hydrate | Pferde ein- schließlich Ponys | Calcium Natrium Magnesium Kalium Chloride Glukose | | 1-3 Tage | a) Wenn das Futtermittel einen bedeutenden Teil der Tagesration ausmacht, sind Angaben über die Gefahr plötzlicher Umstellun- gen in der Fütterung zu machen. Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Wasser zur freien Aufnah- me anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Minderung von Stress- reaktionen | hoher Magnesium- gehalt oder | Schweine | Magnesium | | 1-7 Tage | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | | n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | | Minderung von Stress- reaktionen | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel | Pferde ein- schließlich Ponys | Magnesium n-3-Fett- säuren (falls zugesetzt) | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | 2-4 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Unterstüt- zung der Auf- lösung von Struvit- steinen | harnsäu- ernde Stoffe, niedriger Magnesium- gehalt, nied- riger Protein- gehalt, je- doch hoch- wertiges Protein | Hunde | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle, Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Wasser zur freien Aufnah- me anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' | niedriger Magnesium- gehalt, harn- säuernde Stoffe | Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel Taurin (insgesamt) | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | 5-12 Wochen | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Wasser zur freien Auf- nahme anbieten.' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' b) Der Angabe des besonderen Ernährungszweckes kann die Angabe 'Erkrankung der unteren Harnwege bei Katzen' oder 'Felines Urologisches Syndrom - FUS' hinzugefügt werden. Verringe- rung der Ge- fahr des Wie- derauftretens von Struvit- steinen b) | mittlerer Mag- nesiumgehalt, harnsäuernde Stoffe | Hunde und Katzen | Calcium Phosphor Natrium Magnesium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnsäu- ernde Stoffe (falls zuge- setzt) | bis zu 6 Mona- ten | a) Angabe in der Ge- brauchsanweisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat ei- nes Tierarztes einzuho- len.' b) Bei Futtermitteln für Kat- zen kann der Angabe des besonderen Ernährungs- zweckes die Angabe 'Er- krankung der unteren Harnwege bei Katzen' oder 'Felines Urologi- sches Syndrom - FUS' hinzugefügt werden. Verringerung der Tetanie- gefahr - Hypo- magnes- ämie - | hoher Magnesium- gehalt, leicht verfügbare Kohlenhy- drate, mittle- rer Proteinge- halt, niedriger Kaliumgehalt | Wiederkäuer | Stärke Gesamt- zucker Magnesium Natrium Kalium | | 3-10 Wochen während des schnellen Grasauf- wuchses | a) Angaben zur Ausgewogenheit der täglichen Ration hinsichtlich des Gesamtgehaltes an Rohfaser und leicht verfügbaren Energie- quellen Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Besonders für laktierende Mutterschafe' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Fach- manns einzuholen.' Verringerung des Über- gewichts | niedriger Energiegehalt | Hunde und Katzen | Energiegehalt | | bis zum Erreichen des angestrebten Körperge- wichts | a) Angabe der empfohlenen täg- lichen Futtermenge Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' Verringerung der Urat- steinbildung | niedriger Purin- und Proteinge- halt, jedoch hochwertiges Protein | Hunde und Katzen | | Einzelfutter- mittel als Proteinquelle | bis zu 6 Monaten, bei irreversib- ler Störung des Harn- säurestoff- wechsels lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' Ausgleich bei unzu- reichender Verdauung | leicht verdau- liche Einzel- futtermittel, niedriger Fettgehalt | Hunde und Katzen | | leicht ver- dauliche Ein- zelfuttermittel (gegebenen- falls Angabe ihrer Bearbei- tung) | 3-12 Wo- chen, bei chronischer Insuffizienz der Bauch- speicheldrüse lebenslang | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Tierarztes einzuholen.' b) Der Angabe zum besonderen Ernährungszweck kann der Hin- weis 'Exokrine Pankreasinsuffi- zienz' hinzugefügt werden. Verringerung der Gefahr der Verstop- fung | Einzelfutter- mittel zur Beschleu- nigung der Darm- passage | Sauen | | Einzelfutter- mittel zur Beschleu- nigung der Darm- passage | 10-14 Tage vor und 10-14 Tage nach dem Abferkeln | a) Angabe in der Gebrauchsanwei- sung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung den Rat eines Fachmanns einzuholen.' | |
Stabilisierung des Wasser- und Elektro- lythaushalts | vorwiegend Elektrolyte, leicht verfüg- bare Kohlen- hydrate | Kälber Ferkel Lämmer Ziegen- lämmer Fohlen | Natrium Kalium Chloride | Einzelfutter- mittel als Kohlen- hydratquelle | 1-7 Tage (1-3 Tage bei Allein- fütterung) | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Bei Gefahr von, wäh- rend oder nach Verdauungs- störungen (Durchfall)' 'Es wird empfohlen, vor der Ver- fütterung den Rat eines Tierarz- tes einzuholen.' | |
Verringerung der Zystin- steinbildung | niedriger Proteinge- halt, mittlerer Gehalt an schwefel- haltigen Ami- nosäuren, harnalkalisie- rende Stoffe | Hunde und Katzen | schwefelhal- tige Ami- nosäuren (insgesamt) Natrium Kalium Chloride Schwefel | Einzelfutter- mittel oder Zusatzstoffe als harnalkali- sierende Stoffe | zunächst bis zu 1 Jahr | a) Angabe in der Gebrauchsan- weisung: 'Es wird empfohlen, vor der Verfütterung oder vor Verlängerung der Fütterungs- dauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.' a) Diese Position ist bis zum 29. Juli 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden. b) Diese Position ist bis zum 1. Dezember 2008 in der am 9. Juni 2008 geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel in Fertigpackungen, die der ab dem 2. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht entsprechen und die bis zum 1. Dezember 2008 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. |
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