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Synopse aller Änderungen der Futtermittelverordnung am 20.07.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 20. Juli 2017 durch Artikel 1 der 55. FuttMVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FuttMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2378 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Verkehr mit Futtermitteln Unterabschnitt 1 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel § 2 Verwendungszwecke für Diätfuttermittel Unterabschnitt 2 Kennzeichnung und Inverkehrbringen § 3 Inverkehrbringen bestimmter Diätfuttermittel § 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel § 5 Kennzeichnung von Futtermitteln bei Fernabsatzverträgen § 6 Angaben § 7 Kennzeichnung § 8 Unerwünschte Stoffe § 9 Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe § 10 Ausnahmen § 11 Verbotene Stoffe § 12 Inverkehrbringensverbote Unterabschnitt 3 Futtermittelzusatzstoffe § 13 Zugelassene Futtermittelzusatzstoffe Unterabschnitt 4 Fütterung § 14 Fütterungsvorschriften § 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot Unterabschnitt 5 Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 16 Mitwirkung Unterabschnitt 6 Anforderungen an Betriebe § 17 Zulassungsbedürftige Betriebe § 18 Zulassung § 19 Besondere Pflichten für Trocknungsbetriebe § 20 Registrierungsbedürftige Betriebe § 21 Registrierung § 22 Anzeigebedürftige Betriebe § 23 Zulassungs- und Registrierungs-Kennnummer § 24 Rücknahme, Widerruf, Ruhen und Erlöschen der Zulassung und der Registrierung § 25 Bekanntmachung § 26 Status anerkannter, registrierter und angezeigter Betriebe Abschnitt 3 Überwachung § 27 Lagerung und Aufbewahrung einer zurückgelassenen Endprobe § 28 Analysemethoden § 29 Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände § 30 Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen Abschnitt 4 Verbringen in das und aus dem Inland § 31 Einfuhrverbote § 32 Einfuhrregelungen für Guarkernmehl § 33 Verbote auf Grund von Schutzmaßnahmen der Europäischen Gemeinschaft § 34 Ausnahmen von Verbringungsverboten § 35 Eingangsstellen, Anmeldepflicht § 36 Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle, Warenuntersuchung § 37 Bescheinigungen Abschnitt 5 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Unterabschnitt 1 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung § 38 Straftaten Unterabschnitt 2 Straftaten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 § 39 Straftaten Unterabschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung § 40 Ordnungswidrigkeiten Unterabschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
§ 41 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 § 42 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 § 43 Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 § 44 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 767/2009 § 45 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 § 46 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 § 46a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2015/786 § 47 Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 Abschnitt 6 Schlussbestimmungen § 48 Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten § 49 Technische Festlegungen § 50 Weitere Anwendung von Vorschriften § 51 Inkrafttreten, Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Verzeichnis der für Diätfuttermittel festgesetzten Verwendungszwecke *) Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1 und 2) Schätzgleichungen zur Berechnung des Energiegehaltes von Mischfuttermitteln Anlage 3 (zu § 6 Absatz 3 Satz 1) Gruppen von Einzelfuttermitteln, deren Angabe die Angabe von Einzelfuttermitteln bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für Heimtiere ersetzt Anlage 4 (zu § 18 Absatz 2) Anforderungen und Pflichten für Betriebe gemäß § 17 Abs. 2 Anlage 5 (zu § 32 Absatz 1 und 2) Liste der nach Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/175 in Deutschland für Futtermittel benannten Eingangsorte | |
§ 15 Ausnahmen vom Verfütterungsverbot | |
In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen. | In Anhang IV Kapitel II Buchstabe e Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, genannte Futtermittel dürfen an Nutztiere verfüttert werden, soweit eine von der zuständigen Behörde vorgenommene Risikobewertung ergeben hat, dass in ihnen im Rahmen einer futtermittelrechtlichen Untersuchung nachgewiesene Knochenspuren keine Bedenken im Hinblick auf die Übertragung transmissibler spongiformer Enzephalopathien hervorrufen. |
§ 39 Straftaten | |
Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/110 (ABl. L 18 vom 24.1.2017, S. 42) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig | Nach § 58 Absatz 3, 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig |
1. entgegen Artikel 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2, ein tierisches Protein an einen Wiederkäuer oder ein dort genanntes Erzeugnis tierischen Ursprungs an ein anderes dort genanntes Tier verfüttert, | |
2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert, 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt, 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert oder 5. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 1 Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt. | 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 1 ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig transportiert oder nicht richtig lagert, 3. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt C Nummer 1 oder 2 ein dort genanntes Mischfuttermittel herstellt oder 4. entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt D ein dort genanntes Futtermittel verwendet oder lagert. |
§ 40a (neu) | § 40a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 |
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/893 (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92) geändert worden ist, ein dort genanntes Produkt, soweit es sich um ein Futtermittel handelt, ausführt. | |
§ 50 Weitere Anwendung von Vorschriften | |
Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. | (1) Auf Sachverhalte, die vor dem 12. November 2015 entstanden sind, ist § 36b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der bis zum 30. November 2015 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden. (2) § 39 Nummer 3 ist in der am 19. Juli 2017 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden. |
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