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Synopse aller Änderungen der StVollzVergO am 01.01.2008
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2008 durch Artikel 6 des 2. JGGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVollzVergO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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StVollzVergO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | StVollzVergO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2894 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundlohn | |
(Text alte Fassung) (1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt: | (Text neue Fassung) (1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt: |
Vergütungsstufe I = Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen. Vergütungsstufe II = Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern. Vergütungsstufe III = Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen. Vergütungsstufe IV = Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen. Vergütungsstufe V = Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern. (2) Der Grundlohn beträgt in der Vergütungsstufe I | 75 vom Hundert, Vergütungsstufe II | 88 vom Hundert, Vergütungsstufe III | 100 vom Hundert, Vergütungsstufe IV | 112 vom Hundert, Vergütungsstufe V | 125 vom Hundert | |
der Eckvergütung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes. (3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. | der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes. (3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. |
§ 3 Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Beschäftigung | |
Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I. | Soweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I. |
§ 5 Berlin-Klausel | § 5 (aufgehoben) |
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 197 des Strafvollzugsgesetzes auch im Land Berlin. |
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