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Anlage 4 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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Anlage 4 (zu § 6 und § 8) Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
Inhaltsverzeichnis
Vorbemerkung
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten für Anlagen, die
Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2 oder 3 weiterhin Anwendung.
Vorbemerkung
- 1.
- Radiologie und Strahlenschutz
- 1.1
- Ableitung radioaktiver Stoffe
- 1.2
- Freisetzung radioaktiver Stoffe
- 1.3
- Kontamination
- 1.4
- Verschleppung radioaktiver Stoffe
- 2.
- Anlagentechnik und -betrieb
- 2.1
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
- 2.2
- Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
- 2.3
- Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
- 2.4
- Sonstige Ereignisse
- 3.
- Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
- 3.1
- Einwirkungen von außen
- 3.2
- Anlageninterne Ereignisse
Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse für in Stilllegung befindliche Anlagen, Anlagenbereiche oder Anlagenteile gelten für Anlagen, die
- 1.
- der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen die Schutzziele „Unterkritikalität" und „Nachwärmeabfuhr" für den Restbetrieb der in Stilllegung befindlichen Anlage nicht mehr relevant sind oder
- 2.
- nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienten und bei denen das Schutzziel „Unterkritikalität" nicht mehr relevant ist,
Liegen diese Anwendungskriterien nicht vor, finden je nach Genehmigungs- und Anlagentyp die Anlagen 1, 2 oder 3 weiterhin Anwendung.
- 1.
- Radiologie und Strahlenschutz
Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen. - 1.1
- Ableitung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität- -
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- -
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet. - 1.2
- Freisetzung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität- -
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- -
- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität- -
- zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder
- -
- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass- -
- innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder
- -
- die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
- 1.3
- Kontamination
Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt. - 1.4
- Verschleppung radioaktiver Stoffe
Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich- -
- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
- -
- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich- -
- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
- -
- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
- 1.5
- Strahlenschutz von Personen
Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. - 2.
- Anlagentechnik und -betrieb
- 2.1
- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen
Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, die für die Einhaltung der Schutzziele verfügbar sein muss, mit der Folge, dass- -
- mindestens eine Redundanz eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems nicht zur Verfügung steht oder
- -
- bei Eintreten der Funktionsstörung, des Schadens oder des Ausfalls aus sicherheitstechnischen Gründen die Abbaumaßnahmen entsprechend den genehmigten Betriebsvorschriften unterbrochen werden müssen.
- -
- in den sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
- -
- an sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, für die in den genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
Kriterium N 2.1.3
Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.
Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden.
Kriterium N 2.1.4
Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand in einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil oder von einem in den Betriebsvorschriften (Sicherheitsspezifikationen) festgelegten sicherheitstechnisch wichtigen Grenzwert. - 2.2
- Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
Kriterium N 2.2.1
Leckage oder Schaden an einer Einrichtung, die für den Aktivitätseinschluss wichtig ist oder an einem sonstigen aktivitätsführenden System oder einer sonstigen aktivitätsführenden Komponente.
Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an Dichtungen und Flanschen.
Kriterium N 2.2.2- -
- Versagen einer druckführenden Komponente mit unmittelbarer Auswirkung auf ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder
- -
- Schaden an einer druckführenden Komponente, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt.
- 2.3
- Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport von radioaktiven Stoffen
Kriterium N 2.3.1- -
- Absturz einer Last, der zur Beeinträchtigung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils geführt hat oder hätte führen können.
- -
- Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport oder der Lagerung von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.
- -
- Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.
- 2.4
- Sonstige Ereignisse
Kriterium N 2.4.1
Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.
Kriterium N 2.4.2
Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks mit der Folge, dass die Verfügbarkeit eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer Anlage beeinträchtigt werden kann.
Kriterium N 2.4.3
Auslegungsgemäße Anforderung einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung in ihrer Sicherheitsfunktion.
Nicht zu melden sind Anforderungen, die gezielt vom Personal ohne sicherheitstechnisches Erfordernis durchgeführt werden oder die eindeutig auf Netzstörungen zurückzuführen sind. - 3.
- Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
- 3.1
- Einwirkungen von außen
Kriterium S 3.1.1
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,- -
- bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde und
- -
- der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde oder dies zu besorgen ist. - 3.2
- Anlageninterne Ereignisse
Kriterium S 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist,- -
- bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde und
- -
- der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, bei dem das Schutzziel „Einschluss radioaktiver Stoffe" oder das Schutzziel „Begrenzung der Strahlenexposition" verletzt wurde oder dies zu besorgen ist.
Kriterium N 3.2.1
Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.
Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Abbau-, Änderungs- oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende planmäßige Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Text in der Fassung des Artikels 18 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Frühere Fassungen von Anlage 4 AtSMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 31.12.2018 | Artikel 18 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 |
aktuell vorher | 01.10.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 08.06.2010 BGBl. I S. 755 |
aktuell | vor 01.10.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 4 AtSMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtSMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AtSMV Meldepflicht (vom 31.12.2018)
... zu melden. (2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde ... die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist. (2a) Anlage 4 gilt für Anlagen in Stilllegung ab dem Zeitpunkt, für den die Aufsichtsbehörde auf ... auf Antrag des Betreibers durch Verwaltungsakt festgestellt hat, dass die in der Vorbemerkung zu Anlage 4 genannten Anwendungskriterien erfüllt sind. (3) Der Meldepflichtige hat den ...
§ 8 AtSMV Meldeverfahren (vom 01.10.2010)
... Einstufung in die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kategorien und die Zuordnung zu den in den Anlagen 1 bis 5 aufgeführten Meldekriterien ist auf Grundlage der bei Erstattung der Meldung bekannten ... (4) Erfüllt ein meldepflichtiges Ereignis mehrere der in den Anlagen 1 bis 5 unter verschiedenen Nummern aufgeführten Meldekriterien, sind alle erfüllten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 18 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... zu melden. (2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde kann in ... 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt. b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt. f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe ... In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. 6. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt. b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt. 7. Anlage 3 wird wie folgt geändert: a) In ... 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt. b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt. f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe ... In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 8. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter ... 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt. b) In Nummer 1.1 Kriterium S 1.1.1 werden die Wörter ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt. f) In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe ... In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. 9. Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 ... 1 werden die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" ersetzt. b) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert: aa) ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 4" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5" und jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die ... jeweils die Wörter „Anlage III Tabelle 1 Spalte 2" durch die Wörter „ Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2" ersetzt. d) Nach Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 eingefügt: ... In Nummer 3.2 Kriterium N 3.2.1 wird die Angabe „Anlage III" durch die Angabe „ Anlage 4 " ersetzt. 10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt: ...
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