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Anlage 6 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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Anlage 6 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
Vorbemerkung
Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
1. Radiologie und Strahlenschutz
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen
3.1 Einwirkungen von außen
Die folgenden Meldekriterien gelten für Genehmigungen nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes, welche die Lagerung, Bearbeitung oder Verarbeitung radioaktiver Stoffe als radioaktive Abfälle, mit dem Ziel, diese radioaktiven Abfälle geordnet zu beseitigen, zum Gegenstand haben. Die Meldekriterien beziehen sich zu diesem Zweck auf erforderliche Einrichtungen und Handlungsschritte einschließlich der innerbetrieblichen Transporte.
1. Radiologie und Strahlenschutz
- Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.
- Kriterium S 1.1.1
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität- -
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- -
- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.
- Kriterium S 1.2.1
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität- -
- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der effektiven Dosis nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder
- -
- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität- -
- zu einer effektiven Dosis führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 99 Absatz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder
- -
- mehr als 10 Prozent der in der Zulassung festgelegten maximal zulässigen Aktivitätsabgaben im Kalenderjahr beträgt.
Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.
Kriterium S 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.
Kriterium E 1.2.2
Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Einrichtung, so dass- -
- innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder
- -
- die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.
- Kriterium E 1.3.1
Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
Kriterium N 1.3.1
Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.
- Kriterium S 1.4.1
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich- -
- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
- -
- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Einrichtung durch Verschleppung in einen Bereich- -
- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder
- -
- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.
- Kriterium S 1.5.1
Exposition einer beruflich exponierten Person, die einen Grenzwert der Körperdosis nach § 78 des Strahlenschutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt.
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen
- Kriterium N 2.1.1
Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung. Nicht zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle- -
- in den sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Einrichtungen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,
- -
- der sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,
- -
- geringeren Ausmaßes an einzelnen Komponenten des bautechnischen Brandschutzes sowie der Ausfall einzelner Komponenten der dezentralen Brandbekämpfungs- und Brandmeldeeinrichtungen.
Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.
- Kriterium N 2.2.1
Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Technik oder des Betriebes.
Kriterium N 2.2.2
Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.
Kriterium N 2.2.3
Sonstige sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse im Zusammenhang mit Konditionierung, Handhabung, Transport und Lagerung radioaktiver Abfälle.
3.1 Einwirkungen von außen
- Kriterium S 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifende Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sodass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.1.1
Naturbedingte Einwirkungen von außen durch beispielsweise Sturm, Regen, Schneefall, Frost, Blitzschlag, Hochwasser, Erdbeben oder Erdrutsch oder zivilisatorische Einwirkungen von außen durch beispielsweise Einwirkungen schädlicher Stoffe, Druckwellen, von außen übergreifenden Brände, Bergschäden oder einen Flugzeugabsturz, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
- Kriterium S 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, so dass ein Zustand der Einrichtung eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.
Kriterium E 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, sofern der Umgang mit radioaktiven Abfällen nur mit einer zusätzlichen, bisher nicht in den Betriebsvorschriften festgelegten Maßnahme fortgeführt werden kann.
Kriterium N 3.2.1
Einrichtungsinterner Brand, einrichtungsinterne Explosion, chemische Reaktion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Raum oder Bereich der Einrichtung, in dem radioaktive Abfälle mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet. Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs- und Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.
Text in der Fassung des Artikels 18 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts V. v. 29. November 2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646 m.W.v. 31. Dezember 2018
Frühere Fassungen von Anlage 6 AtSMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 31.12.2018 | Artikel 18 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anlage 6 AtSMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 6 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtSMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 AtSMV Meldepflicht (vom 31.12.2018)
... zu melden. (2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 18 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... zu melden. (2) Meldepflichtig sind Ereignisse, die die in den Anlagen 1 bis 7 aufgeführten Meldekriterien erfüllen. Die zuständige Behörde kann in ... III" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt. 10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt: „Anlage 6 Meldekriterien für meldepflichtige ... ersetzt. 10. Die folgenden Anlagen 6 und 7 werden angefügt: „ Anlage 6 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver ...
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