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§ 2 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)

V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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§ 2 Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten



(1) 1Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes (Betreiber) hat für die Dauer des Betriebs der Anlage bis zur Erteilung einer Genehmigung zur Stilllegung der Anlage nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes und darüber hinaus bis zur Kernbrennstofffreiheit der Anlage einen kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (Sicherheitsbeauftragten) und dessen Vertreter schriftlich zu bestellen. 2Werden von dem Betreiber mehrere Anlagen auf demselben Gelände betrieben, kann ein gemeinsamer Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. 3Die Aufsichtsbehörde kann den Betreiber von der Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten befreien, soweit wegen der Menge oder Beschaffenheit der Kernbrennstoffe oder wegen bestimmter Schutzmaßnahmen oder Sicherheitseinrichtungen eine Bestellung nicht erforderlich ist.

(2) 1Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde unverzüglich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten mit Angabe der innerbetrieblichen Stellung, jede Änderung dieser Stellung sowie das Ausscheiden schriftlich anzuzeigen. 2Dem Sicherheitsbeauftragten und dem Betriebs- oder Personalrat ist eine Abschrift der Anzeige auszuhändigen.

(3) 1Zum Sicherheitsbeauftragten darf nur eine Person bestellt werden, gegen die keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit ergeben, und die die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzt. 2Bei der Anzeige der Bestellung ist der Nachweis der Fachkunde zu erbringen. 3Werden der Aufsichtsbehörde Tatsachen bekannt, aus denen sich ergibt, daß der Sicherheitsbeauftragte nicht die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde oder Zuverlässigkeit besitzt, kann sie verlangen, daß der Betreiber einen anderen Sicherheitsbeauftragten bestellt.

(4) Auf den Vertreter entsprechend anzuwenden sind:

1.
Absatz 1 Satz 2 und 3,

2.
die Absätze 2 und 3 sowie

3.
die §§ 3 bis 5 und § 10.





 

Frühere Fassungen von § 2 AtSMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.12.2018Artikel 18 Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
aktuell vorher 01.10.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
vom 08.06.2010 BGBl. I S. 755
aktuellvor 01.10.2010früheste archivierte Fassung

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Zitierungen von § 2 AtSMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtSMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Artikel 1 1. AtSMVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4646
Artikel 18 StrlSchNRV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt." 2. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Der Inhaber einer Genehmigung zum Betrieb einer Anlage ...