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§ 3 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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§ 3 Pflichten des Betreibers
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Betreiber hat den Sicherheitsbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, daß der Sicherheitsbeauftragte die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen erhält und ihm Verwaltungsakte und sonstige Maßnahmen, die seine Aufgaben oder Befugnisse betreffen, zur Kenntnis gegeben werden.
Zitierungen von § 3 AtSMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtSMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AtSMV Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (vom 31.12.2018)
... 1. Absatz 1 Satz 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Artikel 1 1. AtSMVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... 1 Satz 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § 10." 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...
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