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§ 4 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)

V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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§ 4 Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten



(1) Der Sicherheitsbeauftragte hat innerhalb der Betriebsorganisation am Standort der Anlage unbeschadet der Verantwortung des Betreibers

1.
für die Auswertung von

a)
meldepflichtigen Ereignissen (§ 6),

b)
sonstigen Störungen in der eigenen Anlage,

c)
Informationen über meldepflichtige Ereignisse in anderen Anlagen im Hinblick auf ihre Bedeutung für die eigene Anlage

zu sorgen und an der Durchführung dieser Aufgaben mitzuwirken,

2.
bei der Ausarbeitung sich hieraus ergebender Abhilfe- und Verbesserungsmaßnahmen mitzuwirken,

3.
dem Betreiber Erkenntnisse über Sicherheitsmängel sowie Vorschläge zur Behebung der Mängel oder zur Erhöhung der Sicherheit unverzüglich mitzuteilen,

4.
bei der Planung von Veränderungen der Anlage oder ihres Betriebes mitzuwirken,

5.
die Meldung meldepflichtiger Ereignisse nach Maßgabe des § 10 zu überprüfen,

6.
am Erfahrungsaustausch mit den Sicherheitsbeauftragten anderer Anlagen über sicherheitstechnisch bedeutsame Betriebserfahrungen mitzuwirken.

(2) Der Sicherheitsbeauftragte hat bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit dem Betriebs- oder Personalrat und den Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie nach anderen Vorschriften bestellten Betriebsbeauftragten in der Anlage zusammenzuarbeiten und diese über wichtige Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu unterrichten. Er hat den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit zu beraten.



 

Zitierungen von § 4 AtSMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AtSMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AtSMV Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (vom 31.12.2018)
... 1 Satz 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § ...
§ 5 AtSMV Stellung des Sicherheitsbeauftragten (vom 01.10.2010)
...  (3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshandbuch ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Artikel 1 1. AtSMVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... 1 Satz 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § 10." 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ...