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§ 5 - Atomrechtliche Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV)
V. v. 14.10.1992 BGBl. I S. 1766; zuletzt geändert durch Artikel 18 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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Geltung ab 01.07.1993; FNA: 751-14 Kernenergie
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§ 5 Stellung des Sicherheitsbeauftragten
(1) Der Sicherheitsbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht behindert und wegen seiner Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(1a) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, dass der Sicherheitsbeauftragte keine Funktionen mit direkter Produktionsverantwortung wahrnimmt.
(2) Der Betreiber hat durch innerbetriebliche Organisationsmaßnahmen sicherzustellen, daß der Sicherheitsbeauftragte seine Vorschläge und Bedenken unmittelbar der Geschäftsleitung vortragen kann, wenn er sich mit dem Leiter der Anlage nicht einigen konnte und er wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung der Geschäftsleitung für erforderlich hält. Kann sich der Sicherheitsbeauftragte über eine von ihm vorgeschlagene Maßnahme zur kerntechnischen Sicherheit mit der Geschäftsleitung nicht einigen, so hat diese dem Sicherheitsbeauftragten die Ablehnung des Vorschlags schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Sie hat dem Betriebs- oder Personalrat und der Aufsichtsbehörde je eine Abschrift zu übersenden.
(3) Die Stellung des Sicherheitsbeauftragten und seine Aufgaben gemäß § 4 sind im einzelnen im Betriebshandbuch festzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung V. v. 8. Juni 2010 BGBl. I S. 755 m.W.v. 1. Oktober 2010
Frühere Fassungen von § 5 AtSMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.10.2010 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung vom 08.06.2010 BGBl. I S. 755 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 AtSMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 AtSMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AtSMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 AtSMV Bestellung des kerntechnischen Sicherheitsbeauftragten (vom 31.12.2018)
... 1 Satz 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
Artikel 1 1. AtSMVÄndV Änderung der Atomrechtlichen Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung
... 2 und 3, 2. die Absätze 2 und 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § 10." 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ... 3 sowie 3. die §§ 3 bis 5 und § 10." 3. Nach § 5 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Der Betreiber hat durch ...
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