Tools:
Update via:
Änderung § 11 AtSMV vom 01.10.2010
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. AtSMVÄndV am 1. Oktober 2010 und Änderungshistorie der AtSMVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 AtSMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2010 geltenden Fassung | § 11 AtSMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Atomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 1a. entgegen § 6 Abs. 4 Nr. 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 8 Absatz 6, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 1a. (aufgehoben) |
2. entgegen § 9 Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder 3. entgegen § 10 das Ergebnis der Prüfung nicht oder nicht richtig vermerkt. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5647/al25012-0.htm