Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Anlage 1 AtSMV vom 01.10.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von Anlage 1 AtSMV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. AtSMVÄndV am 1. Oktober 2010 und Änderungshistorie der AtSMV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Anlage 1 AtSMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2010 geltenden Fassung
Anlage 1 AtSMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 1 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen


(Text neue Fassung)

Anlage 1 (zu § 6 und § 8) Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität


(Textabschnitt unverändert)

Inhaltsverzeichnis

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Vorbemerkung
1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern
2.3 Kritikalitätsstörungen
2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport
2.5 Sonstige Ereignisse
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Anlageninterne Ereignisse

Vorbemerkung

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen sind die Meldekriterien sinngemäß anzuwenden.

1. Radiologie und Strahlenschutz

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

vorherige Änderung nächste Änderung

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

1.3 Kontamination

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

2. Anlagentechnik

2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen

2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern

2.3 Kritikalitätsstörungen

2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport

2.5 Sonstige Ereignisse

3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen

4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors

Vorbemerkung

Die Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen nehmen, soweit Beispiele aus dem Bereich der Anlagentechnik angegeben werden, Bezug auf Reaktoranlagen mit Leichtwasserreaktoren. Bei anderen Reaktortypen, Forschungsreaktoren sowie bei Anlagen, die zum Zwecke der Stillegung endgültig abgeschaltet worden sind oder für die eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AtG erteilt worden ist, sind die Meldekriterien hier sinngemäß anzuwenden. Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1 StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 qcm.

1. Radiologie und Strahlenschutz

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe



 
Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

vorherige Änderung nächste Änderung

- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Abs. 1 StrlSchV führt oder

- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.



- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Abs. 1 StrlSchV führt oder

- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.



Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium E 1.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität

- zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV betragen, oder

-
mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.



Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

- zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder

mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

vorherige Änderung nächste Änderung

Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.



Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

vorherige Änderung nächste Änderung

Freisetzung innerhalb der Anlage, daß als Folge

- innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder



Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

- innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder

- die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.



Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein können, das 1.000fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.



Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

- außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.



Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

- außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.

2. Anlagentechnik

2.1 Schäden, Ausfälle oder Funktionsstörungen im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen



Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

2. Anlagentechnik und -betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen

Kriterium S 2.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, daß die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.



Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.

Kriterium E 2.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, daß nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.



- Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht. Wann dies der Fall ist, ist in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegt.

- Vollständiger Ausfall einer Sicherheitsfunktion, welche ausschließlich zur Beherrschung von Notstandsfällen vorgesehen ist.


Kriterium N 2.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) derart, daß mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung steht.

- Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen derart, daß das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht. Ausgenommen sind Fehler, die kurzfristig (< 24 h) behoben werden, oder Ausfälle, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorhanden sind, sofern das Vorkommnis nicht nach N 2.1.2 zu melden ist.

- Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichungen vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.




- Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) mit der Folge, dass mindestens eine Sicherheitsteileinrichtung nicht zur Verfügung steht.

- Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass das System oder eine Redundante nicht zur Verfügung steht.

- Ausfall einer Sicherheitsteileinrichtung, welche ausschließlich zur Beherrschung von Notstandsfällen vorgesehen ist.

Nicht zu melden
sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

- einzelner Karten oder Messumformer im Reaktorschutzsystem oder in leittechnischen Einrichtungen,
die vergleichbare Aufgaben wahrnehmen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 8 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

- in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als
24 Stunden behoben werden, oder Ausfälle dieser Systeme, für die genehmigte Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind, sofern das jeweilige Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.

Kriterium N 2.1.2

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausfälle, Schäden oder Befunde mit Hinweis auf systematische Fehler am Sicherheitssystem oder an sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.



Schaden, Ausfall oder Befund, mit Hinweis auf einen systematischen Fehler

-
am Sicherheitssystem oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil,

- an einer Komponente, einem Bauteil oder einer Baugruppe in einem betrieblichen System, wenn die Komponente, das Bauteil oder die Baugruppe unter vergleichbaren Randbedingungen
und in vergleichbarer Qualität im Sicherheitssystem oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System eingesetzt wird.

Kriterium N 2.1.3

vorherige Änderung nächste Änderung

Versagen von oder Schäden an aktiven oder passiven Brandschutzeinrichtungen.



Ausfall von oder Schaden an einer Einrichtung des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes.

Nicht zu melden sind Ausfälle von oder geringfügige
Schäden an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden.

Kriterium S 2.1.4

vorherige Änderung nächste Änderung

Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der Druckführenden Umschließung:

- Nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR).

- Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR).

- Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforderungsfall.



Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung:

- nicht vorgesehenes Öffnen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen Siedewasserreaktoren (SWR)),

- Nichtschließen nach Ansprechen, sofern keine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt (ausgenommen SWR),

- Nichtöffnen eines Sicherheitsventils im Anforderungsfall.

Kriterium E 2.1.4

vorherige Änderung nächste Änderung

Funktionsstörungen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen:

- Nicht vorgesehenes Öffnen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist.

- Nichtschließen von Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventilen der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist.

- Nichtöffnen von Abblase- oder Entlastungsventilen der Druckführenden Umschließung im Anforderungsfall.

- Nichtöffnen von Frischdampf-Sicherheitsventilen im Anforderungsfall (ausgenommen SWR).

- Nichtschließen von Frischdampf-Sicherheitsventilen, sofern keine automatische Absperrung erfolgt.

- Nichtöffnen von Sicherheitsventilen im Anforderungsfall an sonstigen Einrichtungen des Sicherheitssystems und an sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen und Anlagenteilen.



Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:

- nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,

- Nichtschließen eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung, sofern das Vorkommnis nicht nach Kriterium S 2.1.4 zu melden ist,

- Nichtöffnen eines Abblase- oder Entlastungsventils der Druckführenden Umschließung im Anforderungsfall,

- Nichtöffnen eines Frischdampf-Sicherheitsventils im Anforderungsfall (ausgenommen SWR),

- Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, sofern keine automatische Absperrung erfolgt,

- Nichtöffnen eines sonstigen Sicherheitsventils im Anforderungsfall an einer Einrichtung des Sicherheitssystems oder an einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.

Nicht nach Kriterium E 2.1.4 zu melden sind die in Kriterium N 2.1.4 genannten Funktionsstörungen.

Kriterium N 2.1.4

Funktionsstörung eines Sicherheits-, Abblase- oder Entlastungsventils:

- nicht vorgesehenes Öffnen eines Sicherheits-
und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil betroffen ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,

- Nichtschließen eines Sicherheits- und Entlastungsventils (bei SWR), wenn nur ein Ventil offengeblieben ist und dieses, bevor automatische Reaktorschutzaktionen ausgelöst werden, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,

- nicht vorgesehenes Öffnen eines Druckhalter-Abblaseventils (bei Druckwasserreaktoren (DWR)), wenn dieses, bevor das Abblase-Absperrventil schließt oder bevor Räumungs- oder Fluchtalarm für den Sicherheitsbehälter ausgelöst wird, selbständig schließt oder zum Schließen gebracht wird,

- Nichtschließen eines Frischdampf-Sicherheitsventils, bei dem eine automatische Absperrung der Abblaseleitung erfolgt,

- nicht vorgesehenes Öffnen oder Nichtschließen eines Sicherheitsventils an einer sonstigen Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.


Kriterium E 2.1.5

vorherige Änderung nächste Änderung

Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung von Auslegungswerten bei Reaktorkern, Druckführender Umschließung, Sicherheitseinschluß oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.

2.2 Schäden, Leckagen an Rohrleitungen und Behältern



Sicherheitstechnisch bedeutsame Überschreitung eines Auslegungswertes bei Reaktorkern, Druckführender Umschließung, Sicherheitseinschluss oder sicherheitstechnisch wichtigen Teilen des Frischdampf- und Speisewassersystems.

Kriterium N 2.1.6

Sicherheitstechnisch bedeutsame Abweichung vom spezifizierten Zustand im Sicherheitssystem (einschließlich zugehöriger Hilfs- und Nebensysteme) oder in einem sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil.

Abweichungen in mehreren redundanten Sicherheitsteileinrichtungen, die gleichzeitig einen Ausfall dieser Sicherheitsteileinrichtungen entsprechend den Sicherheitsspezifikationen bedeuten, sind auch nach Kriterium S 2.1.1 oder Kriterium E 2.1.1 zu melden.

2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern

Kriterium S 2.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Leckagen, die zur Auslösung einer Schutzaktion führen. Ausgenommen sind:

- das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen beim SWR,



Leckage, die zur Auslösung einer Schutzaktion führt.

Nicht zu melden
sind:

- das Offenbleiben von Sicherheits- und Entlastungsventilen (bei SWR),

- Fehlanregungen von Schutzaktionen,

vorherige Änderung nächste Änderung

- Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (z.B. Fehlöffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer redundanten Armatur).



- Leckagen bei kalter Anlage, die schnell unterbunden werden können (zum Beispiel Fehlöffnen einer Armatur mit nachfolgendem Schließen dieser oder einer redundanten Armatur).

Kriterium E 2.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Brüche oder Risse mit Leckage, die kurzfristig aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordern, an folgenden Systemen:

- Reaktorkühlkreislauf und die unmittelbar daran anschließenden Systeme bis einschließlich der Bereiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beaufschlagt werden,

- Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlußventilen sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,

- Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten.



Bruch oder Riss mit Leckage, der aus sicherheitstechnischen Gründen ein Abfahren der Anlage erfordert, an einem der folgenden Systeme:

- Reaktorkühlkreislauf oder die unmittelbar daran anschließenden Systeme bis einschließlich der Bereiche, die mit Reaktorkühlmitteldruck beaufschlagt werden,

- Frischdampfsystem bis zu den Turbinen- und Umleitschnellschlussventilen sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten,

- am Speisewassersystem sowie an allen gegen diesen Druckraum nicht absperrbaren Rohrleitungsabschnitten.

Kriterium N 2.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Schäden, insbesondere Risse, Verformungen oder Unterschreitungen von Sollwandstärken an

- Einrichtungen des Sicherheitssystems und sonstigen aktivitätsführenden Systemen,

- Umschließungen des Frischdampf- und Speisewassersystems bis einschließlich der äußeren Absperrarmatur,

- Umschließungen des Frischdampf- und Speisewassersystems außerhalb der äußeren Absperrarmatur, sofern sie auf Auslegungsmängel oder nicht berücksichtigte Belastungen hinweisen.



Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer

- Einrichtung des Sicherheitssystems oder einem sonstigen aktivitätsführenden System,

- Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems bis einschließlich der äußeren Absperrarmatur,

- Umschließung des Frischdampf- oder Speisewassersystems außerhalb der äußeren Absperrarmatur, sofern der Schaden auf einen Auslegungsmangel oder eine nicht berücksichtigte Belastung hinweist.

Nicht zu melden sind:

- einzelne Dichtungs- oder Flanschleckagen außerhalb der Druckführenden Umschließung,

- Tropfleckagen an Dichtungen oder Flanschen innerhalb der Druckführenden Umschließung,

- Stopfbuchsleckagen im Rahmen der Auslegung der Stopfbuchsabsaugung innerhalb der Druckführenden Umschließung,

- Leckagen an Mess-, Entwässerungs- oder Entlüftungsleitungen im Turbinenbereich.


Kriterium E 2.2.2

vorherige Änderung nächste Änderung

Dampferzeugerheizrohrleckagen, die ein Abfahren der Anlage erforderlich machen.



Dampferzeugerheizrohrleckage, die ein Abfahren der Anlage erfordert.

Kriterium E 2.2.3

vorherige Änderung nächste Änderung

Versagen von Druckbehältern, Armaturen- und Pumpengehäusen, Zerlegen von Schwungmassen, Brechen von Rohrleitungen großer Nennweiten in Gebäuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige Systeme oder Anlagenteile befinden.



- Versagen eines Druckbehälters, eines Armatur- oder Pumpengehäuses,

-
Zerlegen einer Schwungmasse,

-
Brechen einer Rohrleitung,

wenn es hierdurch zu einer Funktionsbeeinträchtigung eines
sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils kommen kann.

Kriterium N 2.2.3

vorherige Änderung nächste Änderung

Schäden an Druckbehältern, soweit zu besorgen ist, daß ein Versagen der Behälter aufgrund dieser Schäden unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu einer Gefährdung sicherheitstechnisch wichtiger Systeme und Anlagenteile führt oder einen Störfall auslöst.



Schaden an einem Druckbehälter, soweit zu besorgen ist, dass ein Versagen des Behälters auf Grund dieses Schadens unmittelbar oder in einer Kette anzunehmender Folgeereignisse zu der Gefährdung eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils führt oder einen Störfall auslöst.

2.3 Kritikalitätsstörungen

Kriterium S 2.3.1

Kritikalität ohne ausreichende Abschaltreserve des Schnellabschaltsystems.

Kriterium E 2.3.1

vorherige Änderung nächste Änderung

- Unzulässige Reaktivitätstransienten oder



- Unzulässige Reaktivitätstransiente oder

- unzulässige Entborierung in Druckwasserreaktoren.

vorherige Änderung nächste Änderung

2.4 Absturz von Lasten, Ereignisse bei Handhabung oder Transport



2.4 Absturz von Lasten; Ereignisse bei Handhabung, Lagerung oder Transport

Kriterium S 2.4.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Absturz von Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge



Absturz einer Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge

- eines Verlustes der Unterkritikalität oder

vorherige Änderung nächste Änderung

- einer nicht absperrbaren größeren Leckage (> 0,3 l/s).

Kriterium E 2.4.1

Absturz von

- Brennelementen in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum,

- sonstige Lasten in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge von größeren (> 0,3 l/s) absperrbaren oder geringen (< 0,3 l/s) nicht absperrbaren Leckagen,



- einer nicht absperrbaren größeren Leckage (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde).

Kriterium E 2.4.1 Absturz

- eines Brennelements in das Brennelementlagerbecken, den Transport- oder Lagerbehälter oder den Reaktorraum,

- einer sonstigen Last in das Brennelementlagerbecken oder den Reaktorraum mit der Folge einer größeren (mehr als 0,3 Liter pro Sekunde) absperrbaren oder geringen (0,3 Liter pro Sekunde oder weniger) nicht absperrbaren Leckage,

- einer schweren Last in einen Raum, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet.


Kriterium N 2.4.1

vorherige Änderung nächste Änderung

- Sicherheitstechnisch bedeutsame Ereignisse bei

*
Transport, Handhabung und Lagerung von Brennelementen und sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes oder der Anlage,

*
Transport und Handhabung von Lasten.

- Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an Hebezeugen, Transport- und Handhabungseinrichtungen.



- Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung von Brennelementen oder sonstigen radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage oder des Anlagengeländes.

- Sicherheitstechnisch bedeutsames Ereignis beim
Transport oder der Handhabung einer Last.

- Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einem Hebezeug, oder einer Transport- oder Handhabungseinrichtung.

2.5 Sonstige Ereignisse

Kriterium E 2.5.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Ereignisse mit automatischem Ansprechen von Sicherheitsventilen der Druckführenden Umschließung.



Ereignis mit automatischem Ansprechen eines Sicherheitsventils der Druckführenden Umschließung.

Kriterium N 2.5.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Schäden an Reaktordruckbehältereinbauten, Reaktorkern oder Dampferzeugereinbauten.



Schaden an Reaktordruckbehältereinbauten, am Reaktorkern oder an Dampferzeugereinbauten.

Nicht zu melden sind einzelne Brennelementschäden, sofern sie nicht über Risse oder leichte Verformungen hinausgehen und keinen Hinweis auf systematische Schwachstellen liefern.


Kriterium N 2.5.2

vorherige Änderung nächste Änderung

Lose Teile in der Druckführenden Umschließung.



Ein loses Teil oder ein Fremdkörper

-
in der Druckführenden Umschließung oder

- in Umschließungen der anderen Sicherheitseinrichtungen,

wenn eine sicherheitstechnisch wichtige Funktion unzulässig beeinträchtigt oder ein Brennstabschaden größeren Umfangs hervorgerufen werden kann.


Kriterium N 2.5.3

vorherige Änderung nächste Änderung

Schäden durch Kondensationsschläge oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen und Dämpfungseinrichtungen an sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitungen und Komponenten.



Schaden durch einen Wasser- oder Kondensationsschlag oder systematische Schäden an Aufhängungen, Unterstützungen oder Dämpfungseinrichtungen an einer sicherheitstechnisch wichtigen Rohrleitung oder Komponente.

Kriterium N 2.5.4

Schäden an Reaktorkühlmittelpumpen, die ein Abfahren der Anlage erfordern.

vorherige Änderung nächste Änderung

Kriterium N 2.5.5

Ausfälle
von



Kriterium N 2.5.5 Ausfall von

- mehr als einer Hauptspeisewasser- oder Hauptkondensatpumpe oder

vorherige Änderung nächste Änderung

- 50% der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.



- 50 Prozent der Hauptkühlwasserpumpen und mehr.

Kriterium N 2.5.6

vorherige Änderung nächste Änderung

Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung.



Gemeinsame Ausfälle des Haupt- und des Reservenetzanschlusses, Ausfall eines Strangs der Eigenbedarfsversorgung.

Kriterium N 2.5.7

vorherige Änderung nächste Änderung

Anforderung von Sicherheitseinrichtungen durch das Reaktorschutzsystem.



Anforderung oder Fehlanregung einer Sicherheitsteileinrichtung durch das Reaktorschutzsystem.

Nicht zu melden sind:

- Schnellabschaltungen in der Anfahrphase bei geringer Reaktorleistung (bei bis zu 5 Prozent),

- betrieblich vorgenommene oder vorgesehene Auslösungen.


Kriterium N 2.5.8

vorherige Änderung nächste Änderung

Ereignisse, die bedeutsame Änderungen der Sicherheitsspezifikationen erforderlich machen.



Sicherheitstechnisch bedeutsamer Schaden an einer tragenden Struktur eines Bauwerks.

Kriterium N 2.5.9

vorherige Änderung nächste Änderung

Sicherheitstechnisch bedeutsame Schäden an tragenden Strukturen von Bauwerken.

3. Einwirkungen von außen oder anlageninterne Ereignisse



Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Schäden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an

- Gebäuden, in denen sich sicherheitstechnisch wichtige Systeme und Anlagenteile befinden,

- sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen mit der Folge, daß Sicherheitseinrichtungen angefordert werden.



Schaden durch Erdbeben, Flugzeugabsturz oder Explosionsdruckwelle an

- einem Gebäude, in dem sich ein sicherheitstechnisch wichtiges System oder Anlagenteil befindet,

- einem sicherheitstechnisch wichtigen System oder Anlagenteil mit der Folge, dass eine Sicherheitseinrichtung angefordert wird.

Kriterium E 3.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Einwirkungen von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich machen.

3.2 Brände, Explosionen oder Überflutungen



Einwirkung von außen, die das Abschalten oder Abfahren der Anlage aus sicherheitstechnischen Gründen erfordert.

3.2 Anlageninterne Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutungen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.



Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen nicht mehr zur Verfügung steht.

Kriterium E 3.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutungen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, daß nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.



Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen in einem Ausmaß, bei dem zu besorgen ist, dass nur noch die auslegungsgemäß zur Störfallbeherrschung erforderliche Anzahl von Sicherheitsteileinrichtungen zur Verfügung steht.

Kriterium N 3.2.1

vorherige Änderung

Anlageninterne Brände, Explosionen oder Überflutungen mit der Folge, daß

- eine Sicherheitsteileinrichtung
oder

- eine Redundante
in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen

ausgefallen ist.

4. Ereignisse vor Erteilung der Genehmigung zum Beladen des Reaktors

Kriterium V 4.1

Befunde an sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen und Systemen, die auf Auslegungsfehler
oder Schwächen am Qualitätssicherungssystem hinweisen.

Kriterium V 4.2

Ereignisse an sicherheitstechnisch wichtigen Systemen
und Anlagenteilen, soweit diese Ereignisse im Hinblick auf den späteren sicheren Betrieb von Bedeutung sind.



Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, Überflutung oder sonstige Einwirkung von innen, in einem Raum oder Anlagenbereich, in dem radioaktive Stoffe mit einer Aktivität oberhalb der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung vorhanden sind oder in dem sich eine sicherheitstechnisch wichtige Einrichtung befindet.

Nicht zu melden sind örtlich begrenzte Kleinstbrände im Zusammenhang mit Änderungs-
oder Instandhaltungsarbeiten, für die vorbeugende Brandschutzmaßnahmen getroffen wurden und deren Anwendung bei der Brandbekämpfung wirksam war.

 (keine frühere Fassung vorhanden)