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Änderung Anlage 2 AtSMV vom 01.10.2010

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Anlage 2 AtSMV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2010 geltenden Fassung
Anlage 2 AtSMV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.06.2010 BGBl. I S. 755
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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Anlage 2 Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen, die nicht der Spaltung von Kernbrennstoffen dienen


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 6 und § 8) Meldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung


(Textabschnitt unverändert)

Inhaltsverzeichnis

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Vorbemerkung

Sofern ein Kriterium die Werte der Anlage III Tabelle 1
oder StrlSchV in Bezug nimmt, beträgt die zu Grunde zu legende Mittelungsfläche 300 qcm.



1. Radiologie und Strahlenschutz
1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe
1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe
1.3 Kontamination
1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe
2. Anlagentechnik und -betrieb
2.1 Funktionsstörungen, Schäden
oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen
2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme
3. Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse
3.1 Einwirkungen von außen
3.2 Anlageninterne Ereignisse


1. Radiologie und Strahlenschutz

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Wird bei den nachfolgenden Kriterien Bezug auf die Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung genommen, ist eine Mittelungsfläche von 300 Quadratzentimetern zugrunde zu legen.

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe

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1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

1.3 Kontamination

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

2. Anlagentechnik und Betrieb

2.1 Sicherheitstechnik

2.2 Einwirkungen von innen oder außen

2.3 Sonstige meldepflichtige Ereignisse

1. Radiologie und Strahlenschutz

1.1 Ableitung radioaktiver Stoffe



 
Kriterium S 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die innerhalb von 24 Stunden abgeleitete Aktivität

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- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Abs. 1 StrlSchV führt oder

- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.



- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

- die von der zuständigen Behörde festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

Kriterium E 1.1.1

Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft oder Wasser, bei der die abgeleitete Aktivität die von der zuständigen Behörde festgelegten, maximal zulässigen Aktivitätsabgaben überschreitet.

1.2 Freisetzung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.2.1

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Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, daß die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Abs. 1 StrlSchV führt oder

- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.



Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die innerhalb von 24 Stunden freigesetzte Aktivität

- zu einer Überschreitung der Grenzwerte der Körperdosen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung führt oder

- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium E 1.2.1

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Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, daß die freigesetzte Aktivität

- zu Körperdosen führt, die mehr als 10% der Grenzwerte nach § 47 Abs. 1 StrlSchV betragen, oder

- mehr als 10% der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Jahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.



Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, bei der zu besorgen ist, dass die freigesetzte Aktivität

- zu Körperdosen führt, die mehr als 10 Prozent der Grenzwerte nach § 47 Absatz 1 Satz 1 der Strahlenschutzverordnung betragen, oder

- mehr als 10 Prozent der von der zuständigen Behörde für Ableitungen festgelegten, im Kalenderjahr maximal zulässigen Aktivitätsabgaben beträgt.

Kriterium N 1.2.1

Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umgebung, die nicht unter die Kriterien S 1.2.1 oder E 1.2.1 fällt.

Kriterium S 1.2.2

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Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, daß als Folge außerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv pro Stunde überschreitet.



Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass außerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde überschreitet.

Kriterium E 1.2.2

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Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, daß als Folge

- innerhalb von als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereichen, soweit sie nicht als Sperrbereich gekennzeichnet sind, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 mSv pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder



Freisetzung radioaktiver Stoffe innerhalb der Anlage, so dass

- innerhalb eines als Kontrollbereich gekennzeichneten Bereiches, soweit dieser nicht als Sperrbereich gekennzeichnet ist, die Ortsdosisleistung den Wert von 3 Millisievert pro Stunde für mehr als 24 Stunden überschreitet oder

- die Einrichtung eines neuen Kontrollbereiches erforderlich ist.

1.3 Kontamination

Kriterium E 1.3.1

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Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.



Kontamination innerhalb des Überwachungsbereiches, die das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

Kriterium N 1.3.1

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Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in Bereichen, die bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein können, das 1.000fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV überschreitet und deren Gesamtaktivität in Bq mehr als das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV beträgt.



Kontamination innerhalb des Kontrollbereiches, die in einem Bereich, der bei bestimmungsgemäßem Betrieb nicht kontaminiert sein kann, das Tausendfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung überschreitet und deren Gesamtaktivität in Becquerel mehr als das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung beträgt.

1.4 Verschleppung radioaktiver Stoffe

Kriterium S 1.4.1

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Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

- außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das 100fache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Zehnfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.



Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

Kriterium E 1.4.1

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Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in Bereiche

- außerhalb Überwachungsbereiche auf dem Betriebsgelände, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte der Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das 100fache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die verbreitete Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der StrlSchV und das Einfache eines Wertes der Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der StrlSchV überschreitet.

2. Anlagentechnik und Betrieb

2.1 Sicherheitstechnik



Weiterverbreitung von radioaktiven Stoffen aus der Anlage durch Verschleppung in einen Bereich

- außerhalb von Überwachungsbereichen auf dem Betriebsgelände, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Hundertfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet, oder

- außerhalb des Betriebsgeländes, sofern die dorthin verschleppte Aktivität das Zehnfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 4 der Strahlenschutzverordnung und das Einfache der Werte nach Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung überschreitet.

2. Anlagentechnik und -betrieb

2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Systemen oder Anlagenteilen

Kriterium S 2.1.1

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Ausfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen, die zu einem Anlagenzustand geführt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat oder dies zu besorgen ist.



Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Ausfälle von sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen, bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für die die Anlage auszulegen ist.



Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung, wenn die Anlage hierfür auszulegen ist und bei deren Eintreten der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 2.1.1

vorherige Änderung nächste Änderung

- Ausfälle von oder Funktionsstörungen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen oder

- Ausfälle von oder Funktionsstörungen an Komponenten und Bauelementen in sonstigen Einrichtungen der Anlage oder der Teilanlage, sofern entsprechende Komponenten und Bauelemente in sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen verwendet werden.

Anmerkung
zu den Kriterien S 2.1.1, E 2.1.1 und N 2.1.1:

Die Behörde kann anlagenspezifische Festlegungen treffen.



Funktionsstörung, Schaden oder Ausfall

- einer
sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung oder

- einer Komponente oder einem Bauelement in einer sonstigen Einrichtung der Anlage oder der Teilanlage, sofern eine entsprechende Komponente oder ein entsprechendes Bauelement in einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung verwendet wird.

Nicht
zu melden sind Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle:

- einzelner leittechnischer Bauteile in
den zur Störfallbeherrschung erforderlichen leittechnischen Einrichtungen der sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtungen, sofern der Ausfall selbstmeldend ist, innerhalb von 24 Stunden behoben wird und nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

- in den sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systemen, die in weniger als 24 Stunden oder innerhalb der in den genehmigten Betriebsvorschriften festgelegten zulässigen Reparaturzeiten behoben werden, sofern die Funktion des Systems erhalten bleibt,

- eines sonstigen sicherheitstechnisch wichtigen Systems, für das in den genehmigten Betriebsvorschriften Ersatzmaßnahmen für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen sind, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist,

- an einzelnen Komponenten des anlagentechnischen oder bautechnischen Brandschutzes, durch die die Brandschutzfunktionen nicht unzulässig beeinträchtigt wurden, sofern das Ereignis nicht nach Kriterium N 2.1.2 zu melden ist.

Die zuständige Behörde kann für das Kriterium N 2.1.1 weitere anlagenspezifische Einzelheiten festlegen.

Kriterium N 2.1.2

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Wiederholte Ausfälle von Systemen, Komponenten und Bauelementen, die auf einen systematischen Fehler hindeuten, deren Behebung gesonderte Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich machen.



Ausfall, Schaden oder Befund mit Hinweis auf einen systematischen Fehler an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung.

Kriterium N 2.1.3

Sicherheitstechnisch relevante Abweichung von einem behördlich festgelegten Wert der Anlagentechnik oder des Betriebes.

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Kriterium E 2.1.4/N 2.1.4 *)

Anforderung aktiver Sicherheitseinrichtungen.



Kriterien E 2.1.4/N 2.1.4

Anforderung einer aktiven Sicherheitseinrichtung 1).

Kriterium N 2.1.5

vorherige Änderung nächste Änderung

Übertritt radioaktiver Stoffe in Systeme, Komponenten und Bauelemente, die im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt werden.

Kriterium S 2.1.6

Kritikalitätsvorkommnisse.




Übertritt radioaktiver Stoffe in ein System, eine Komponente oder ein Bauelement, wenn das System, die Komponente oder das Bauelement im Normalbetrieb nicht mit radioaktiven Stoffen beaufschlagt wird.

Kriterium S 2.1.6 Kritikalitätsereignis.

Kriterium E 2.1.6

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorkommnisse, die die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigen (Verletzung von Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit).



Ereignis, das die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.

Kriterium N 2.1.6

Ereignis, das
die Kritikalitätssicherheit beeinträchtigt, jedoch nicht die Sicherheitsprinzipien der Kritikalitätssicherheit verletzt hat.

Kriterium N 2.1.7

vorherige Änderung nächste Änderung

Sicherheitstechnisch relevante Vorkommnisse bei Transport, Handhabung und Lagerung von radioaktiven Stoffen innerhalb des Anlagengeländes.



Sicherheitstechnisch relevantes Ereignis beim Transport, der Handhabung oder der Lagerung radioaktiver Stoffe auf dem Betriebsgelände.

Kriterium N 2.1.8

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorkommnisse aufgrund von Verstößen gegen sicherheitsrelevante Betriebsregeln oder Prüfvorschriften.



Ereignis, das eine bedeutsame Änderung der Sicherheitsspezifikationen erfordert.

Kriterium N 2.1.9

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorkommnisse, die bedeutsame Änderungen der Sicherheitsspezifikation erforderlich machen.



Ereignis bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim bestehenden Betrieb haben kann.

Kriterium V 2.1.10

vorherige Änderung nächste Änderung

Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage, die auf Auslegungsfehler oder auf Schwächen des Qualitätssicherheitssystems hinweisen.

Kriterium N 2.1.11

Befunde an sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen beim Betrieb der Anlage oder Teilanlage, die auf Auslegungsfehler oder Schwächen des Qualitätssicherheitssystems hinweisen.

Kriterium V 2.1.12

Vorkommnisse
bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion des Sicherheitssystems beim künftigen Betrieb haben können (u.a. Brände, Explosionen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten).

Kriterium N 2.1.13

Vorkommnisse bei der Erweiterung oder Änderung der Anlage oder der Teilanlage, die Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion des Sicherheitssystems beim bestehenden Betrieb haben können.

2.2 Einwirkungen von innen oder außen



Befund an einer sicherheitstechnisch wichtigen Einrichtung vor Betrieb der Anlage oder der Teilanlage, der auf einen Auslegungsfehler oder auf eine Schwäche des Qualitätssicherungssystems hinweist.

Kriterium V 2.1.11

Ereignis
bei der Errichtung der Anlage oder der Teilanlage, das Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Funktion eines sicherheitstechnisch wichtigen Systems oder Anlagenteils beim künftigen Betrieb haben kann (zum Beispiel Brand, Explosion, Überflutung, Absturz einer schweren Last).

2.2 Schäden oder Leckagen an Rohrleitungen oder Behältern sicherheitstechnisch wichtiger Systeme

Kriterium S 2.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen, die zu einem Anlagenzustand geführt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen oder die Umwelt gefahrbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.



Leckage in einem aktivitätsführenden System, die sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder wenn dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.2.1

vorherige Änderung nächste Änderung

Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.



Bruch oder Riss mit Leckage in einem aktivitätsführenden System oder in einer Rohrleitung mit Sicherheitseinschluss (zum Beispiel Autoklave), der aus sicherheitstechnischen Gründen die Einstellung des Anlagenbetriebes erfordert.

Kriterium N 2.2.1

vorherige Änderung

Sonstige, die Anlage betreffende Brände, Explosionen, heftige chemische Reaktionen, Leckagen, Überflutungen, Abstürze schwerer Lasten und sonstige Einwirkungen von innen.

Kriterium S 2.2.2

Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von außen, die zu einem Anlagenzustand geführt haben, der sich unmittelbar oder mittelbar auf Personen oder die Umgebung gefahrbringend ausgewirkt hat oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 2.2.2

Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von außen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 2.2.2

Sonstige,
die Anlage betreffende Erdbeben, Flugzeugabstürze, Druckwellen und sonstige Einwirkungen von außen.

2.3 Sonstige meldepflichtige
Ereignisse

Kriterium E 2.3.1

Freisetzung
von Gefahrstoffen gemäß GefStoffV, die zu einer Räumung von Anlagenbereichen mit sicherheitstechnisch bedeutsamen Einrichtungen führt.

---
*)
Die betreffenden Sicherheitseinrichtungen und die jeweils zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.



Leckage oder Schaden, insbesondere Riss, Verformung oder Unterschreitung der Sollwanddicke an einer Rohrleitung oder einem Behälter eines sicherheitstechnisch wichtigen oder eines aktivitätsführenden Systems oder Anlagenteils.

Nicht zu melden sind einzelne Tropfleckagen an

- Dichtungen, Flanschen, Rohrleitungen oder Behältern der nicht aktivitätsführenden Systeme
und Anlagenteile,

- Dichtungen und Flanschen aktivitätsführender Systeme und Anlagenteile.

3.
Einwirkungen von außen und anlageninterne Ereignisse

3.1 Einwirkungen von außen

Kriterium S 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umgebung auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.1.1

Erdbeben, Flugzeugabsturz, Explosionsdruckwelle oder sonstige Einwirkung von außen, sofern
die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.1.1 oder E 3.1.1 erfasst ist.

3.2 Anlagen interne
Ereignisse

Kriterium S 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung
von innen, so dass ein Anlagenzustand eingetreten ist, der sich gefahrbringend auf die Bevölkerung oder die Umwelt auswirkt oder bei dem dies zu besorgen ist.

Kriterium E 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, der Absturz
einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern der Betrieb der Anlage oder der Teilanlage aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann.

Kriterium N 3.2.1

Anlageninterner Brand, anlageninterne Explosion, heftige chemische Reaktion, Überflutung, Absturz einer schweren Last oder eine sonstige Einwirkung von innen, sofern die Anlage hiervon betroffen und dies nicht von den Kriterien S 3.2.1 oder E 3.2.1 erfasst ist.

---

1)
Die betreffende Sicherheitseinrichtung und die zugehörige Meldekategorie werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)