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§ 6 - Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3510; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 312-14 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 312-14 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 6 Aufhebung von Maßnahmen des Zeugenschutzes
Wird der Zeugenschutz insgesamt beendet oder sind einzelne Maßnahmen nicht mehr erforderlich, unterrichtet die Zeugenschutzdienststelle unter Berücksichtigung der Belange des Zeugenschutzes die beteiligten öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen. Öffentliche Stellen heben die nach den §§ 4 und 5 getroffenen Maßnahmen auf. Die Zeugenschutzdienststelle zieht Tarndokumente ein, deren Verwendung nicht mehr erforderlich ist.
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