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§ 9 - Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
Artikel 1 G. v. 11.12.2001 BGBl. I S. 3510; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2121
Geltung ab 31.12.2001; FNA: 312-14 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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Geltung ab 31.12.2001; FNA: 312-14 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 9 Ansprüche Dritter
(1) Ansprüche Dritter gegen die zu schützende Person werden durch Maßnahmen nach diesem Gesetz nicht berührt. Mit Aufnahme in den Zeugenschutz hat die zu schützende Person sie der Zeugenschutzdienststelle offen zu legen.
(2) Die Zeugenschutzdienststelle trägt dafür Sorge, dass die Erreichbarkeit der zu schützenden Person im Rechtsverkehr nicht durch Maßnahmen des Zeugenschutzes vereitelt wird.
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