Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 6 AnlV vom 07.03.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AnlV, alle Änderungen durch Artikel 1 AnlVuPFKapAVÄndV am 7. März 2015 und Änderungshistorie der AnlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 6 AnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.03.2015 geltenden Fassung
§ 6 AnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.03.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Übergangsregelung


(Text alte Fassung)

Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten. 2 Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben.

(2) Anteile an Publikumsinvestmentvermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen nach den §§ 230 bis 260 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, die vor dem 8. April 2011 erworben worden sind, können im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe c zugeordnet werden.

(3) 1 Die Anforderungen des § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b in der Fassung der Verordnung vom 3. März 2015 (BGBl. I S. 188) sind bei neu nach dem 7. März 2015 abzuschließenden Anlagen zu beachten. 2 Bereits unter den vorhergehenden Bestimmungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13, die die geänderten Anforderungen nicht erfüllen, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben und Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b zugeordnet werden.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2015)