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Änderung § 5 AnlV vom 01.01.2008

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§ 5 AnlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 AnlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Belegenheit


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit das gebundene Vermögen versicherungstechnische Rückstellungen aus im EWR belegenen Risiken oder aus dort abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen bedeckt, darf es vorbehaltlich des Satzes 2 nur im EWR belegen sein oder in Staaten außerhalb des EWR nach § 5 Abs. 4 des Depotgesetzes verwahrt werden. Von den Vermögenswerten nach Satz 1 dürfen 5 vom Hundert der Bestände des Sicherungsvermögens und 20 vom Hundert des sonstigen gebundenen Vermögens in Staaten außerhalb des EWR belegen sein; hierbei sind die nach § 1 zulässigen, in Staaten außerhalb des EWR belegenen Anlagen anzurechnen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann einem Versicherungsunternehmen im Einzelfall auf Antrag weitere Ausnahmen von den Regelungen über die Belegenheit der Vermögensanlagen genehmigen, wenn die Belange der Versicherten hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Die Kongruenzregeln nach § 4 bleiben unberührt.