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Änderung § 6 AnlV vom 01.07.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AnlV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. AnlVÄndV am 1. Juli 2010 und Änderungshistorie der AnlVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 AnlV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 6 AnlV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2010 BGBl. I S. 841 |
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(Text alte Fassung) § 6 (neu) | (Text neue Fassung)§ 6 Übergangsregelung |
Die Einhaltung der Quoten nach § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 in der Fassung der Verordnung vom 29. Juni 2010 (BGBl. I S. 841) ist jeweils bei neu nach dem 30. Juni 2010 abzuschließenden Anlagen zu beachten. Bereits unter den vorhergehenden Begrenzungen ordnungsgemäß getätigte Anlagen, die die geänderten Begrenzungen des § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 und 4 überschreiten, können bis zu ihrer Fälligkeit im Sicherungsvermögen und sonstigen gebundenen Vermögen verbleiben. |
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