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Änderung § 40a Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2018

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§ 40a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 40a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633
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§ 40a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40a


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(1) Die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung sind auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2018 anhängig geworden sind, nicht anzuwenden.

(2) Auf Verfahren, die ab dem 1. Januar 2018 bis einschließlich 31. Dezember 2020 anhängig geworden sind, sind die §§ 72a und 119a des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.