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Änderung § 40 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.09.2009
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§ 40 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 40 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Text alte Fassung) § 40 (neu) | (Text neue Fassung)§ 40 |
§ 119 findet im Fall einer Entscheidung über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Partei erhoben worden sind, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte, sowie im Fall einer Entscheidung, in der das Amtsgericht ausländisches Recht angewendet und dies in den Entscheidungsgründen ausdrücklich festgestellt hat, in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung auf Berufungs- und Beschwerdeverfahren Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vor dem 1. September 2009 erlassen wurde. |
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