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Änderung § 29 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 01.01.2014
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§ 29 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 29 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; 2013 I 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 | |
(1) Gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn |
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. | |
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren sind die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. | 2 Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden. (3) Auf das weitere Verfahren sind § 17 sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. |
(4) Auf die Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. |
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