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Änderung § 16 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 16 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 16 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 130 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 | |
Werden personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen oder an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach den hierfür geltenden Rechtsvorschriften übermittelt, so ist eine Übermittlung dieser Daten auch zulässig | |
(Text alte Fassung) 1. an das Bundesministerium der Justiz und das Auswärtige Amt, | (Text neue Fassung) 1. an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Auswärtige Amt, |
2. in Strafsachen gegen Mitglieder einer ausländischen konsularischen Vertretung zusätzlich an die Staats- oder Senatskanzlei des Landes, in dem die konsularische Vertretung ihren Sitz hat. |
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