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Änderung § 35 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 08.09.2015
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§ 35 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 35 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 130 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 | |
(Text alte Fassung) Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Die Feststellung nach § 31 verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlaß bestätigt worden ist. 2 Für die Bestätigung einer Feststellung, die eine Landesbehörde getroffen hat, ist ein Strafsenat des Oberlandesgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, für die Bestätigung einer Feststellung des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz ein Strafsenat des Bundesgerichtshofes; § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. |
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