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Änderung § 11 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 25.04.2006
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§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.04.2006 geltenden Fassung | § 11 n.F. (neue Fassung) in der am 25.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 14 G v 19.04.2006 BGBl. I 866 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 | |
(Text alte Fassung) (1) Die landesgesetzlichen Bestimmungen, durch welche die strafrechtliche oder zivilrechtliche Verfolgung öffentlicher Beamten wegen der in Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung ihres Amts vorgenommenen Handlungen an besondere Voraussetzungen gebunden ist, treten außer Kraft. (2) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche die Verfolgung der Beamten entweder im Falle des Verlangens einer vorgesetzten Behörde oder unbedingt an die Vorentscheidung einer besonderen Behörde gebunden ist, mit der Maßgabe: 1. daß die Vorentscheidung auf die Feststellung beschränkt ist, ob der Beamte sich einer Überschreitung seiner Amtsbefugnisse oder der Unterlassung einer ihm obliegenden Amtshandlung schuldig gemacht habe; 2. daß in den Bundesstaaten, in welchen ein oberster Verwaltungsgerichtshof besteht, die Vorentscheidung diesem, in den anderen Bundesstaaten dem Reichsgericht zusteht. | (Text neue Fassung) (aufgehoben) |
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