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Änderung § 22 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 26.11.2019
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§ 22 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 22 n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten nicht in den Vorschriften enthalten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung die §§ 23 bis 30 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. 2 Hat der Empfänger auf Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder andere Maßnahme getroffen und dies dem Betroffenen bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten nicht in den Vorschriften enthalten, die das Verfahren der übermittelnden Stelle regeln, sind für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Übermittlung die §§ 23 bis 30 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuwenden. 2 Hat der Empfänger auf Grund der übermittelten Daten eine Entscheidung oder andere Maßnahme getroffen und dies der betroffenen Person bekanntgegeben, bevor ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt worden ist, so wird die Rechtmäßigkeit der Übermittlung ausschließlich von dem Gericht, das gegen die Entscheidung oder Maßnahme des Empfängers angerufen werden kann, in der dafür vorgesehenen Verfahrensart überprüft. |
(2) 1 Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, ist der Empfänger zu unterrichten. 2 Dieser teilt dem nach § 25 zuständigen Gericht mit, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 vorliegen. | |
(3) 1 War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. 2 Die Entscheidung ist auch für den Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. 3 Die Verwendung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist. | (3) 1 War die Übermittlung rechtswidrig, so spricht das Gericht dies aus. 2 Die Entscheidung ist auch für den Empfänger bindend und ist ihm bekanntzumachen. 3 Die Verarbeitung der übermittelten Daten ist unzulässig, wenn die Rechtswidrigkeit der Übermittlung festgestellt worden ist. |
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