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§ 1 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
G. v. 10.07.1989 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung "Rettungsassistentin" oder "Rettungsassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, die Staatsangehörige eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, führen die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Erlaubnis, sofern sie ihre Berufstätigkeit als vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht und Nachprüfung nach diesem Gesetz. Gleiches gilt für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 1 RettAssG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.12.2007 | Artikel 19 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe vom 02.12.2007 BGBl. I S. 2686 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 RettAssG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 RettAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RettAssG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RettAssG (vom 07.12.2007)
... Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. a) an dem Lehrgang nach § 4 ... zurückbleibt. (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ...
§ 9 RettAssG
... ist auch in diesen Fällen Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 1 ...
§ 10 RettAssG (vom 07.12.2007)
... nach § 8 Abs. 3 sowie über die Urkunde für die Erlaubnis nach § 1 zu regeln. (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist für Diplominhaber oder ... das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes. (3) Abweichungen von den in den ...
§ 10a RettAssG (vom 07.12.2007)
... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen ... dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem ... jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt ...
§ 10c RettAssG (vom 07.12.2007)
... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
§ 12 RettAssG
... handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung Rettungsassistentin oder Rettungsassistent führt. Die ...
§ 13 RettAssG
... Inkrafttreten des Gesetzes erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten eine Erlaubnis nach § 1 , wenn sie eine mindestens 2.000 Stunden umfassende Tätigkeit im Rettungsdienst abgeleistet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe
G. v. 02.12.2007 BGBl. I S. 2686
Artikel 19 HeilbAnerkRUG Änderung des Rettungsassistentengesetzes
... vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ... wie folgt gefasst: (3) Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem in ... das Verfahren über die Voraussetzungen zur Dienstleistungserbringung gemäß § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 10a dieses Gesetzes." 8. In § 10 wird nach ... Maßnahme mangels deutscher Berufserlaubnis jedoch nicht erlassen werden kann. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Wer im Sinne des Absatzes 1 Dienstleistungen ... dieses Gesetzes den Beruf des Rettungsassistenten auf Grund einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 ausüben, sind auf Antrag für Zwecke der Dienstleistungserbringung in einem ... jeweiligen Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügen. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. § 10b Die zuständigen ... dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde ...
Artikel 20 HeilbAnerkRUG Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten
... 4 werden wie folgt gefasst: (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten (RettAssAPrV)
V. v. 07.11.1989 BGBl. I S. 1966; aufgehoben durch § 26 V. v. 16.12.2013 BGBl. I S. 4280
§ 17 RettAssAPrV Erlaubnisurkunde
... für die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 des Gesetzes vor, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster ...
§ 18 RettAssAPrV Sonderregelungen für Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (vom 07.12.2007)
... Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, daß die ... als drei Monate zurückliegt. (2) Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Rettungsassistentengesetzes beantragen, können zum Nachweis, dass die ...
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