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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 5 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)
G. v. 10.07.1989 BGBl. I S. 1384; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1348
Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.09.1989; FNA: 2124-16 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 5
Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist
- 1.
- die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- 2.
- der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.
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