Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 5 - Rettungsassistentengesetz (RettAssG)

§ 5



Voraussetzung für den Zugang zum Lehrgang nach § 4 ist

1.
die Vollendung des 18. Lebensjahres und die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und

2.
der Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung.

Anzeige